Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr. Wolfgang K*****, geboren am ***** 1943, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Oktober 2001, GZ 16 R 313/01w-65, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 14. September 2001, GZ 1 P 43/98x-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt.
Die angefochtene Bestellung eines Sachverständigen ist zwingende Konsequenz der Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters. Zur Verfahrenseinleitung selbst haben bereits das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht in seinem Beschluss vom 17. 3. 2000 (18 R 55/00t-33) und der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 22. 5. 2001 (10 Ob 97/00p-49) Stellung bezogen. Diese Thematik kann im Zusammenhang mit der Anfechtung eines weiteren Beschlusses nicht neuerlich aufgegriffen werden.
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