2Ob303/01z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1. Dina Mara R*****, 2. Sara R*****, 3. Sonja Sofie R*****, und 4. Daniel Aaron R*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Kindesvaters Ernst Franz R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 8. Oktober 2001, GZ 20 R 141/01m 82, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 6. September 2001, GZ 1 P 1875/95a 79, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kindesvater ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 17. Mai 2000 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.800, - für Dina Mara, von S 1.500, - für Sara und von je S 450, - für Daniel Aaron und Sonja Sofie verpflichtet. Den Antrag des Vaters, den Unterhaltsbetrag beginnend mit 1. 6. 2001 auf monatlich S 300, - je Kind herabzusetzen, wies das Erstgericht ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000, - nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Vater erhob (innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung) einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997, BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:
Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im Falle eines Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung oder Herabsetzung an (RIS Justiz RS0046543).
Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind kein S 260.000, - übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldwert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung bei Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedoch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel also dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.