2Ob37/01g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald E*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani Weiss, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Rudolf M*****, und 2. DI Theresia M*****, beide vertreten durch Meyndt, Ransmayr, Schweiger Partner OEG, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000, ), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2000, GZ 14 R 39/00d 15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr Umgebung vom 18. Oktober 1999, GZ 5 C 87/99v 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.115,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber verweist zwar zutreffend darauf, dass er mit seinem Unterlassungsbegehren den Anspruch nach § 523 ABGB infolge eines behaupteten Verstoßes gegen ein den Eigentümern der vom Kläger gepachteten Grundstücke eingeräumten Wegerechtes geltend macht. Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung des Servitutsrechtes, selbst wenn sie geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht (vgl Hofmann in Rummel ABGB3 § 523 Rz 6; NZ 1997, 213).
Ob allerdings eine Störung des Wegerechtes vorliegt, ist im Streitfall durch Auslegung des Titels zu beurteilen (vgl NZ 1997, 213). Das Recht, auf dem Weg zu fahren, ist eine ungemessene Wegdienstbarkeit, weil deren Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind (vgl NZ 1997, 213). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer "ungemessenen" Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, ein solches Recht findet aber seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und dessen ursprünglicher Bewirtschaftungsart. Bei Ersitzung wie hier bestimmt sich mangels "Bestellung" der Umfang des ersessenen Rechtes nach dem in der Folge nicht eingeschränkten Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde (Hofmann in Rummel ABGB3 § 484 Rz 1). Das Berufungsgericht hat zunächst zu Recht auf das Vorverfahren 2 C 919/93s des Erstgerichtes verwiesen, in welchem der Bestand eines Fahrtrechtes zu Gunsten der Verpächter festgestellt wurde. Ob aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Umfanges der Dienstbarkeit zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalles, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen nicht revisibel ist (9 Ob 72/00d). Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber nicht die Rede sein, weil das den Verpächtern eingeräumte Fahrtrecht dazu diente, diesen die Durchführung der Milchtransporte zu ermöglichen, wobei ebenfalls in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 2237/96p darauf verwiesen wurde, dass die festgestellten landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Erstbeklagten mit diesen Transporten koordiniert werden können. Da die Vorinstanzen lediglich feststellten, der Erstbeklagte habe am 7. 1. 1999 in der Zeit zwischen 10.30 Uhr bis 13 Uhr und von 13.45 Uhr bis 16 Uhr durch Holzarbeiten den Weg blockiert, weitergehende Störungshandlungen und insbesondere die behaupteten Bosheitsakte als nicht erwiesen angesehen werden konnten und vom Erstbeklagten die landwirtschaftlichen Arbeiten nur im notwendigen Ausmaß durchgeführt wurden, kann von einer Störung des Fahrtrechtes, die einen Anspruch nach § 523 ABGB rechtfertigen würde, nicht gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.