15Os155/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider die Beschlüsse der Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juli 2001, GZ 37 Hv 1019/01i-4, und des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. August 2001, AZ 11a EVr 6495/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juli 2001, GZ 37 Hv 1019/01i-4, und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. August 2001, AZ 11a EVr 6495/01 (AS 2), verletzen § 485 Abs 1 Z 2 StPO.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob am 12. Juli 2001 (beim Landesgericht Innsbruck eingelangt am 18. Juli 2001) Strafantrag gegen Andreas S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. Die Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck trat mit Beschluss vom 23. Juli 2001 (ON 4) das Verfahren gemäß § 51 Abs 1 StPO an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab.
Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verfügte mit Beschluss vom 7. August 2001 die Rückabtretung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck (S 2).
Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen beide Beschlüsse mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat der Einzelrichter, wenn er der Ansicht ist, das Gericht oder er sei nicht zuständig, die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.
Durch die Beschlussfassung der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über ihre Zuständigkeit ohne Befassung der Ratskammer wurde die angeführte Bestimmung der Strafprozessordnung verletzt.
Die Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck wird daher - sollte sie ihre Zuständigkeit weiterhin nicht anerkennen (vgl jedoch Mayerhofer StPO4 § 51 E 9) - gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck zu befassen haben.