15Os143/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslaw O***** und andere Angeklagte wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Miroslaw O*****, Maciej K*****, Waldemar B***** und Ramzan M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Waldemar B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juni 2001, GZ 6b Vr 9991/00-214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlangesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten O*****, K*****, B***** und M***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurden Miroslaw O*****, Dariusz K***** (der seine angemeldeten Rechtsmittel zurückgezogen hat - ON 223), Maciej K*****, Waldemar B***** und Ramzan M***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach haben sie (zu ergänzen: zwischen 8. und 9. Dezember 2000 - US 11 f) den bestehenden Vorschriften zuwider als Mitglieder einer Bande Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 10.066,1 Gramm Heroin netto (laut US 10 allerdings 7.602 Gramm reines Heroin) aus der Bundesrepublik Deutschland aus - und nach Österreich eingeführt sowie in Wien in Verkehr zu setzen versucht, indem sie es an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres zu verkaufen trachteten, wobei sie die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte.
Die dagegen von O*****, K***** und B***** jeweils aus Z 5 und 10 sowie die von M***** aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 ZPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Mängelrügen (Z 5) der Angeklagten O***** und K*****, die bloß pauschal und ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen die Urteilsannahme (auch) ihrer Tatbegehung als Mitglieder einer internationalen Suchtgiftbande gemäß § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG als nicht begründet kritisieren, hat das Erstgericht diese formell fehlerfrei vor allem aus den polizeilichen Observationsberichten, welche keine Zweifel am arbeitsteiligen Zusammenwirken aller Beteiligten offenlassen, ferner aus den teils geständigen, andere Bandenmitglieder schonenden Verantwortungen der beiden Beschwerdeführer (US 8 ff, 14 f, 21) sowie aus der Mitteilung des Hessischen Landeskriminalamtes erschlossen (US 18 f).
Auch die im Wesentlichen gleichlautend argumentierenden Subsumtionsrügen (Z 10) der Angeklagten O*****, K***** und B***** wenden sich mit der Behauptung von Feststellungsmängeln gegen ihre Verurteilung, als Mitglieder einer internationalen Suchtgiftbande nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG tätig gewesen zu sein.
Indes enthält ihr Vorbringen keine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil es verfahrensvorschriftswidrig nicht vom gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat ausgeht. Zum einen bestreitet es unzulässig die explizit und wiederholt getroffene Feststellung, O*****, K*****, K*****, B***** und M***** hätten mit verteilten Rollen als Mitglieder einer internationalen Suchtgiftbande bzw einer Bande gehandelt (US 8, 13, 21 f). Zum anderen übergeht es schlichtweg die im Kontext stehende wesentliche Konstatierung, K***** sei das Bindeglied zwischen den polnischen und der in Deutschland aufhältigen kassachischen Bandenmitglieder gewesen, die im November 2000 beschlossen hätten, die in Deutschland befindliche "große Heroinmenge", von der am 20. Februar 2001 insgesamt 52 kg sichergestellt wurden, gewinnbringend weiter zu verkaufen (US 9 iVm 19). Den Beschwerden zuwider steht der konstatierten bandenmäßigen Begehung nicht entgegen, dass die Tatrichter die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG (vom Staatsanwalt unbekämpft) verneinten, weil sie dabei bloß auf die "Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle" - jeweils für die eigene Person (EvBl 1980/89, 1995/99) - gerichtete Absicht der Angeklagten aus "einer [der tataktuellen] Schmuggelfahrt mit einem Scheinankauf" abstellen (US 19 zweiter Absatz).
Welche Aufgaben im vorliegenden Fall den einzelnen Angeklagten im Rahmen der ausgeklügelten kriminellen Arbeitsteilung zukamen, wann, wie und in welcher Form es zum Zusammenschluss der Bandenmitglieder gekommen war, wird im Urteil deutlich und bestimmt dargelegt (US 9 bis 13).
Mit dem allgemeinen Hinweis auf seine nach der Festnahme gewählte - indes vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte - Verantwortung (US 15 bis 18, 19) und auf ein selektives Einlassungsdetail des Mitangeklagten M***** macht B***** keinen dem Erstgericht (seiner Meinung nach angeblich) bei Annahme der übergroßen Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG) unterlaufenen Feststellungsfehler prozessordnungsgemäß geltend. Lässt er doch die darauf bezugnehmenden Urteilskonstatierungen außer Acht, wonach auch ihm bekannt war, dass eine übergroße Suchtgiftmenge von Deutschland nach Österreich geschmuggelt und hier in Verkehr gesetzt werden sollte und er in Kenntnis des 10 kg-Herointransportes die Agenden des Fahrers übernommen hat (US 13 zweiter Absatz).
Ohne Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht (Z 5) haben die Tatrichter der in den Gründen ausreichend erörterten Verantwortung des Bandenmitgliedes M***** die Glaubwürdigkeit versagt (US 16 bis 19). Daher waren sie nicht verhalten, sich zusätzlich mit der in der Mängelrüge des Angeklagten B***** hervorgehobenen Behauptung M*****, wonach B***** nichts von im Wagen in einem besonderen Versteck verborgenen Heroin gewusst hat, im Einzelnen auseinanderzusetzen.
In Wahrheit bekämpft die Beschwerde damit ebenso wie mit ihrer (unzutreffenden) Kritik an der zum Nachteil des Nichtigkeitswerbers B***** verwerteten Aussage des Zeugen Oberinspektor Gerhard L***** betreffend ein zwischen ihnen im Dienstauto geführtes Gespräch (vgl S 209 ff/III) sowie an der nachher von diesem Beamten aufgenommenen Niederschrift (S 101 ff/I) nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter. Dies erhellt deutlich aus der Beschwerdeforderung, das Erstgericht hätte unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes den Angaben des Zeugen Oberinspektor L***** nicht folgen dürfen.
Für die vom Angeklagten B***** zudem vermisste Erörterung eines Aussagedetails des Zeugen Josef M***** schließlich bestand keine Notwendigkeit. Denn in ihrer Gesamtheit betrachtet (S 219 bis 227/III), vermochte diese Zeugenaussage den konkreten Inhalt des Gesprächs zwischen L***** und B***** im Dienstauto weder zu bestätigen noch auszuschließen.
Nicht zielführend ist die Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten M***** gegen das - zwar gesetzwidrig nicht sofort (§ 238 StPO), sondern erst zugleich mit dem Urteil verkündete - Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs, mit dem mehrere Beweisanträge (im Ergebnis) zutreffend begründet und ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden (S 243 ff iVm S 259 f/III).
Punkt 3. des Antrages auf Beischaffung, Abspielung und Übersetzung der Telefonüberwachungsbänder des in russischer Sprache geführten Gesprächs vom 4. Dezember 2000 zwischen Rudolf B***** und der Telefonnummer des Waldmar F***** zum Beweis dafür, dass das russische Wort "kalonka", welches sowohl Zapfsäulen als auch Lautsprecherboxen bedeuten kann, missverständlich mit Lautsprecherboxen, anstatt mit Zapfsäulen und deren Ankauf übersetzt wurde, enthält kein für die Schuldfrage entscheidendes Beweisthema, weil nach Ansicht des Erstgerichtes "kalonka" in beiden Bedeutungen als Synonym (gemeint: als Tarnbezeichnung) für Heroin verwendet werden konnte.
Aus eben diesem Grund verfiel der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Rudolf B***** im Rechtshilfeweg (Punkt 4.) zu Recht der Abweisung. Zudem zielte dieses Begehren bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises, weil dadurch erst erhoben werden sollte, dass Rudolf B***** mit M***** "möglicherweise" am 4. Dezember 2000 über den Ankauf von Zapfsäulen gesprochen hat.
Zur Prüfung der Erheblichkeit des Antrages (Punkt 5.) auf Vernehmung des Zeugen Waldemar F***** im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür, dass M***** keine Kenntnisse davon hatte, dass im LKW-Mercedes Rauschgift versteckt war, hätte es eines konkreten Vorbringens dahin bedurft, warum insbesondere dieser Zeuge entlastende Angaben über den tatsächlichen Wissensstand des Beschwerdeführers machen hätte können.
Der sachgerechten und erschöpfenden Begründung betreffend die Abweisung des Begehrens auf "Überprüfung der Sprachkenntnisse der [für die sicherheitsbehördliche Vernehmung beigezogenen] Dolmetscherin Mag. Mariola H***** durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen der russischen Sprache zum Nachweis dafür, dass sie der russischen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, um eine Vernehmung durchzuführen" (Punkt 7. S 249 iVm S 259 f/III), ist nichts mehr hinzuzufügen.
Auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten M***** versagt, weil die behauptete Unvollständigkeit keine entscheidenden (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame - vgl EvBl 1972/17) Tatsachen berührt.
Dies gilt für die Feststellung, der Beschwerdeführer wohne beim abgesondert verfolgten Waldemar F***** (US 8 unten und 18 zweiter Absatz), die durch die polizeiliche Aussage des Angeklagten B***** (S 103/I) beweismäßig gedeckt ist.
"Wer" aus dem Kreis der Bandenmitglieder dem Nichtigkeitswerber konkret den Auftrag erteilt hat, am 6. Dezember 2000 das Suchtgift nach Wien zu schmuggeln (US 10 zweiter Absatz), ist ebenso irrelevant. Genug daran, dass er - unbestrittenermaßen - für den tataktuellen Transport von rund 10 kg Heroin B***** anwarb und gemeinsam mit ihm dieses Suchtgift auftragsgemäß von Deutschland über Salzburg nach Wien brachte (US 10 f iVm 17 ff).
Die in der Beschwerde isoliert hervorgehobene, im Übrigen auch auf mehrere objektive Beweise gestützte Konstatierung, B***** sei spätestens vor Antritt der Fahrt am 8. Dezember 2000 von Makhaev informiert worden, dass sich im LKW Suchtgift befindet (US 10 f und 16 bis 19), ist für den Schuldspruch des Beschwerdeführers ebenso ohne Bedeutung wie die von der Mängelrüge mit weitwendigen Beweiswerterwägungen urteilskonträr (US 11 unten) verneinte Frage, ob B***** bereits beim ersten Ausbau eines Kilogramm Heroin aus dem LKW-Versteck dabei war oder nicht und ob M***** diesen ersten Ausbau selbst vorgenommen hat.
Angesichts der unmissverständlichen Feststellung im Urteil, dass die ca 10 kg Heroin in einem auf Waldemar F***** zugelassenen Klein-LKW der Marke Mercedes tatsächlich von Makhaev und Bayerle nach Österreich geschmuggelt wurden, begründet auch der Umstand, dass - mangels eindeutiger Beweise - zwangsläufig die Person des Suchtgiftübergebers sowie die Art und Weise, wie diese erfolgte, ungeklärt blieben - der Beschwerde zuwider - keinen formellen Begründungsmangel.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der vier Angeklagten und der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Waldemar B***** (§ 285i StPO).