JudikaturOGH

12Os89/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ersoy Y***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. Juni 2001, GZ 40 Vr 385/01-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ersoy Y***** wurde des Verbrechens der Vergewaltung nach § 201 Abs 1 StGB (I.A), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I.B) und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (II.) erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Sie erweist sich aber auch, indem sie zu den Schuldspruchfakten I.A und B jeweils die Annahme der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB anstrebt, als nicht zielführend fundiert.

Das Erstgericht stützte die Annahme, wonach der Angeklagte zu den dazu festgestellten Tatzeiten diskretions- und dispositionsfähig war, schwerpunktmäßig auf das Gutachten des neuropsychiatrischen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. M***** (ON 21 iVm 69 ff/II), auf die als verlässlich beurteilten Angaben des Tatopfers, auf die Aussagen von Zeugen, die vor den Taten gleichzeitig mit dem Angeklagten im Lokal P***** anwesend waren, sowie auf die als Schutzbehauptung gewertete Änderung der Einlassung des Beschwerdeführers, der anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Gendarmerie bestritten hatte, in der Tatnacht in Begleitung eines Mädchens das als Tatort eruierte Lokal auch nur betreten, geschweige denn Stephanie G***** vergewaltigt zu haben, auf Vorhalt der gesicherten Sachbeweise hingegen - alkoholisierungsbedingten - totalen Erinnerungsverlust und den Konsum alkoholischer Getränke in einem zutreffendenfalls eine (tödliche) Blutalkoholkonzentration von 7 Promille bewirkenden Ausmaß behauptete.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung eine mangelhafte Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Frage der Tatbegehung im Zustand voller Berauschung kritisiert und in diesem Kontext betont, dass "auf Grund der vorliegenden Zeugenaussagen - auch Stephanie G***** hat dies bestätigt - vor der Tat in der Gruppe, in der sich auch der Angeklagte befand, in ganz erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen worden ist" sowie (unter Hinweis auf eine nicht näher konkretisierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz) den Angeklagten als "absolut alkoholgewöhnt" bezeichnet, unternimmt sie in Wahrheit, wie die jeweilige Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz zeigt, bloß den Versuch, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Gleiches gilt für die in der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholten Angaben von Zeugen zur (vom Schöffensenat ohnehin konstatierten) Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vor der Tat.

Aus welchem Grund die Nichtannahme der festgestellten Berauschung im Rahmen der Sanktionsfindung als mildernd (§ 35 StGB) und die erstinstanzliche Beurteilung des Aggressionspotentials des Angeklagten - mag es auch mit dessen abnormer Reaktion auf Alkoholkonsum zusammenhängen - denkgesetzwidrig, weil nicht miteinander vereinbar sein sollte, entbehrt jeglichen logischen Argumentationssubstrats und entzieht sich schon deshalb einer entsprechend einlässlichen Erwiderung. Dazu kommt, dass das Beschwerdevorbringen vorweg weder die Unterstellung der Taten unter das Gesetz, noch den anzuwendenden Strafsatz, somit keine entscheidenden Tatsachen betrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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