11Os141/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4. September 2001, AZ 21 Bs 300, 311/01, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen einen abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag nicht Folge und fand keinen Grund für Aufsichtsmaßnahmen nach § 15 StPO.
Da gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist, war die als "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" bezeichnete Eingabe als unzulässig zurückzuweisen.