Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian C***** und Jürgen S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Christian C***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Jürgen S***** und der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Geschworenengericht vom 20. April 2001, GZ 22 Vr 112/01-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verteidiger Mag. Stieger und Mag. Koller, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und es werden die Freiheitsstrafen beim Angeklagten Christian C***** auf acht Jahre, beim Angeklagten Jürgen S***** auf vier Jahre erhöht.
Mit ihren Berufungen werden die beiden Angeklagten, die auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben, auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Beschwerde des Angeklagten Christian C***** wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Jürgen S***** umfassenden Urteil wurde Christian C***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 25. Jänner 2001 in Bregenz im gemeinsamen Zusammenwirken mit Jürgen S***** als Mittäter nach zuvor erfolgter Verabredung zur Tatausführung versucht, dem Rudolf F***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe 5.000 S Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abzunötigen, indem sie kurz nacheinander das Taxi des Opfers bestiegen und jeweils mit dem Worten "Geld her" ein Messer gegen den Lenker richteten, wobei die Tat sowohl durch die Abwehrhandlungen des Rudolf F*****, bei denen er sich Schnittwunden am linken Daumen und linken Zeigefinger zuzog, als auch deshalb unterblieb, weil sie die Taxigeldtasche im Seitenfach der Fahrertür mit einem Bargeldbetrag von ca 5.000 S nicht bemerkten und auch die in der ihnen übergebenen Dokumentenmappe eingelegten Geldscheine im Wert von 1.700 S übersahen.
Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage I nach versuchtem schweren Raub bejaht und die das Vorliegen der Voraussetzungen eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB betreffende Zusatzfrage II verneint. Die Eventualfragen nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (lfd Zl III) sowie nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV) blieben demgemäß unbeantwortet.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Den Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen Aurelia und Eveline C***** zum Beweis dafür, dass Jürgen S***** den Christian C***** "zum Zusammenwirken bei der Begehung gegenständlicher Straftat überreden wollte", dessen Abweisung unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund gerügt wird, mangelt es an Entscheidungsrelevanz. Der damit angestrebte Nachweis untergeordneter Tatbeteiligung betrifft nämlich lediglich einen ausschließlich mit Berufung wegen Strafe geltend zu machenden (dort auch relevierten) Milderungsgrund. Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages wurden daher Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Als Verletzung der Vorschrift über die Feststellung (Z 6) bemängelt der Beschwerdeführer zunächst eine ungenügende Berücksichtigung seiner Verantwortung. Dieses Vorbringen ist mangels näherer Substantiierung einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich und daher unbeachtlich. Die Behauptung, die Hauptfrage brächte den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand sowie die zu seiner Individualisierung notwendige Beschreibung nicht ausreichend zum Ausdruck, ist angesichts der wortgetreuen Übernahme des auch die einzelnen Tathandlungen detailliert beschreibenden Anklagevorwurfs in die Hauptfrage I nicht nachvollziehbar und mangels inhaltlicher Präzisierung neuerlich einer sachlichen Entgegnung entzogen.
Soweit der Beschwerdeführer das - im Übrigen in der Hauptverhandlung widerspruchslos hingenommene (S 311/II) - Unterbleiben einer Zusatzfrage rügt, ob er "suchtmittelergeben ist und ob dadurch ein Rechtfertigungs- bzw Schuldausschließungsgrund zum Tatzeitpunkt gegeben war", verkennt er, dass Suchtmittelergebenheit allein weder einen (nicht näher bezeichneten) Rechtfertigungsgrund verwirklicht, noch die Zurechnungsfähigkeit automatisch ausschließt. Zurechnungsunfähig ist, wer aus bestimmten biologischen Gründen psychisch unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsunfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsunfähigkeit). Derartige Umstände gehen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Haller, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, nicht hervor. Der Sachverständige attestiert ihm nämlich lediglich ein eingeschränktes, nicht aber ein aufgehobenes Dispositionsvermögen und schloss einen qualitativ oder quantitativ abnormen Rauschzustand für die Tatzeit ebenso aus wie eine sonstige Störung im Sinn des § 11 StGB (ON 47). Ein dieses Beschwerdevorbringen stützende Substrat ist dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des Konsums von Methadon (im Rahmen einer Substitutionstherapie) und weiterer psychotroper Substanzen aus der Morphin- und Benzodiazepingruppe durch den Beschwerdeführer sowie einer durch langjährigen Suchtgiftkonsum hervorgerufenen höhergradigen Wesensänderung nicht zu entnehmen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C***** war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten Freiheitsstrafen im Ausmaß von sieben (C*****) und drei Jahren (S*****); unter einem widerrief es die dem Angeklagten C***** vom Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht zum AZ 21 BE 350/97 hinsichtlich eines Strafrestes von fünf Monaten und 122 Tagen gewährte bedingte Entlassung.
Dabei wurden bei Christian C***** sechs einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen der Umstand gewertet, dass die Tat nur versucht wurde, weiters eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und das Teilgeständnis. Beim Angeklagten Jürgen S***** wurde kein Erschwerungsgrund angenommen, als mildernd neben einer geringen Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit und der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige und umfassende Geständnis sowie die Schadensgutmachung.
Von den Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt nur letzterer Berechtigung zu:
Ihr ist in Ansehung des Angeklagten C***** zuzugeben, dass wegen der Anwendbarkeit des § 39 StGB fallbezogen die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren möglich wäre. Trotz des durch den Versuch reduzierten Erfolgsunwertes, dem allerdings auch die Verletzung des Tatopfers zuzurechnen ist, angesichts des durch die reifliche Überlegung und die rücksichtslose Tatausführung besonders hohen Handlungsunwertes und des vor allem durch die mehrfachen Vorverurteilungen wegen einschlägiger und anderer Delikte dokumentierten gravierenden Gesinnungsunwertes, der auch in der zu beurteilenden Straftat zum Ausdruck kommt, ist eine Strafe, die sich mit sieben Jahren im untersten Bereiche des Strafrahmens bewegt, nicht angemessen. Die in der Berufung dieses Angeklagten vorgebrachten Argumente ändern daran nichts. Von einem uneingeschränkten Geständnis kann der Berufung zuwider deshalb nicht gesprochen werden, weil der Angeklagte die Verwendung der Waffe erst nach Vorhalt der Aussage des Tatopfers zugestand und sich zudem auf einen - von den Geschworenen einhellig abgelehnten - freiwilligen Rücktritt vom Versuch berief. Der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB wurde dem Berufungswerber ohnedies zugebilligt, während von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung angesichts dessen, dass der Berufungswerber dem Tatopfer ca 1/2 Minute lang ein Messer an den Hals gedrückt hatte (S 270a, 271) ebensowenig die Rede sein kann, wie - im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben - von einer günstigen Verhaltungsprognose. Eine maßvolle Erhöhung der Freiheitsstrafe war daher geboten.
Aber auch die Beschwerde des Angeklagten C***** gegen den Widerrufsbeschluss, welche sich auf diese angeblich günstige Prognoseerwartung stützt, geht fehl, weil derartiges den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen ist.
Hinsichtlich des Angeklagten S***** überwiegen zwar die Milderungsgründe auch ihrem Gewichte nach, ungeachtet des Umstandes, dass die Verletzung des Tatopfers zusätzlich als erschwerend zu berücksichtigen ist, sodass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB gerechtfertigt ist, zumal entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung der außerordentlichen Strafmilderung auf atypische leichte Fälle dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Trotz der vorliegenden Milderungsgründe ist aber eine Strafe unter vier Jahren nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht mehr vertretbar, weshalb auch bei diesem Angeklagten die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß zu erhöhen war. Sein Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung, waren doch die darin aufgezeigten Milderungsgründe vom Geschworenengericht zur Gänze berücksichtigt worden. Dem Einwand aber, es handle sich bei der vorliegenden Tat um einen atypisch leichten Raub, kommt keine Berechtigung zu.
Schließlich ist auch dem auf die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht gerichteten Berufungsbegehren ein Erfolg zu versagen. Ungeachtet dessen, dass Jürgen S***** dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zufolge nicht gewalttätig, aggressionsbereit oder dissozial ist (S 205/II), stehen die Leichtigkeit, mit der er sich zur Begehung eines bewaffneten Raubüberfalls bereit fand, und die Tatsache, dass eine Änderung der die Tat auslösenden Lebensumstände zum Besseren nach aller Erfahrung nicht zu erwarten ist, der Annahme einer für eine bedingte Strafnachsicht geforderten positiven Prognose entgegen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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