10ObS337/01h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert C***** , vertreten durch Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Schadenersatz, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2001, GZ 10 Rs 221/01w-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5. Dezember 2000, GZ 7 Cgs 119/99m-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist das vom Kläger erhobene Schadenersatzbegehren, dessen Grundlage er (vor allem) in der ihm 1969 von der beklagten Partei verwehrten beruflichen Rehabilitation sowie in der Existenz von Ruhensbestimmungen sieht, die ihm den Erwerb eines Zusatzverdienstes verschlossen hätten.
Rechtliche Beurteilung
Maßnahmen der Rehabilitation sind vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren (§ 301 ASVG). Ein auf eine unrichtige Ermessensentscheidung gestützter Schadenersatzanspruch würde einen Ermessensmissbrauch oder eine Überschreitung des Ermessensspielraums voraussetzen; solche Umstände werden vom Kläger nicht aufgezeigt. In der Gewährung einer beantragten Pensionsleistung kann kein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei liegen. Warum die beklagte Partei zum Schadenersatz aufgrund der Existenz von gesetzlichen Ruhensbestimmungen verpflichtet sein soll ist nicht nachvollziehbar.
Da eine Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG beschriebenen Qualität nicht zu entscheiden ist, ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.