9ObA259/01f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Firma Martin K*****, Inhaber Erich K*****, Internationale Transporte, *****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Zorika B*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zustimmung zur Entlassung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2001, GZ 11 Ra 227/01h-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 2001, GZ 18 Cga 140/98-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte, welche bereits vorher bei der klagenden Partei als Sekretärin beschäftigt gewesen war, trat nach einem Karenzurlaub am 9. 2. 1998 wieder ihren Dienst bei der klagenden Partei an. Am 11. 5. 1998 teilte sie dem Dienstgeber mit, dass sie wieder ein Kind erwarte und legte eine ärztliche Bestätigung mit einem voraussichtlichen Geburtstermin 16. 1. 1999 vor. Zuletzt arbeitete sie am 3. 7. 1998 bei der klagenden Partei. In der Folge erschien sie nicht mehr am Arbeitsplatz, weil ihr die klagende Partei die nachträgliche Genehmigung eines Urlaubs versagte.
Am 16. 7. 1998 erhob die klagende Partei eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung der Beklagten gemäß § 12 Abs 2 Z 1 MSchG, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beklagte vom 25. bis 28. Juni 1998 und seit 6. 7. 1998 erneut unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Über diese Klage erging am 7. 8. 1998 ein stattgebendes Versäumungsurteil, welches jedoch der Beklagten zunächst nicht zugestellt werden konnte. Am 5. 10. 1998 bestätigte das Erstgericht - irrtümlich - die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils, worauf die klagende Partei mit Schreiben vom 14. 10. 1998 die Entlassung der Beklagten aussprach. Mit Beschluss vom 23. 9. 1999 hob das Erstgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils auf. Am 11. 1. 2000 wurde das Versäumungsurteil - erstmals wirksam - zugestellt. Am 18. 1. 2000 erhob die Beklagte dagegen Widerspruch, worauf das Versäumungsurteil mit Beschluss vom 20. 3. 2000 aufgehoben wurde.
Die Beklagte bestritt nicht nur das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, sondern wendete am 2. 3. 2001 überdies ein, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mehr bestehe, weil sie sich nicht mehr im Mutterschutz befinde. Die am 14. 10. 1998 ausgesprochene Entlassung sei rechtsunwirksam gewesen, da eine rechtswirksame Zustimmung nicht vorgelegen sei. Eine nachträgliche Genehmigung der ausgesprochenen Entlassung sei nicht zulässig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend vom prognostizierten Geburtstermin zum 16. 1. 1999 und unter Berücksichtigung des Kündigungs- bzw Entlassungsschutzes um weitere vier Monate sei im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung am 2. 3. 2001 kein Kündigungs- und somit auch kein Entlassungsschutz mehr gegeben gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher auch eine Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung nicht mehr notwendig gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass einerseits die nachträgliche Zustimmung zu der ausgesprochenen Entlassung nicht möglich sei und überdies für eine zukünftige Entlassung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung kein Bestandschutz der Beklagten mehr bestanden habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich Feststellungsmängeln auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Entlassung vom 14. 10. 1998 eine wirksame Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung noch nicht vorlag, weil das Versäumungsurteil der beklagten Partei erst am 11. 1. 2000 zugestellt wurde (siehe insbesondere 9 ObA 321/00x = ON 39 des Aktes in Verbindung mit der Rekursentscheidung ON 36). Somit kam es diesbezüglich auch zu keiner Aufhebung der Wirksamkeit einer allenfalls eingetretenen Rechtskraft.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht einen aufrechten Anspruch der klagenden Partei auf Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung der Beklagten im Sinne des § 12 Abs 2 MSchG zutreffend verneint. Es kann daher insofern auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten: Die klagende Partei hat zur Dauer des Kündigungsschutzes der Beklagten ausschließlich auf den voraussichtlichen Geburtstermin per 16. 1. 1999 und die daran anschließenden vier Monate gemäß § 12 Abs 1 MSchG verwiesen. Ein Sachvorbringen im Sinne des § 15 Abs 4 MSchG wurde hingegen nicht erstattet, sodass die Vorinstanzen ohne Verstoß gegen § 405 ZPO gar nicht in der Lage waren, Feststellungen über eine allfällige Karenz der Beklagten zu treffen. Die gerügten Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen demnach nicht vor.
Schon nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 1 MSchG bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Entlassung einer Schwangeren der vorherigen Zustimmung des Gerichtes. Lediglich in den hier nicht relevanten Fällen des § 12 Abs 2 Z 4 und 5 MSchG kann für eine deswegen ausgesprochene Entlassung auch nachträglich die Zustimmung des Gerichtes eingeholt werden. Damit scheidet aber eine nachträgliche Zustimmung zu der am 14. 10. 1998 ausgesprochenen Entlassung aus.
Ebenso eindeutig ist die Anordnung des § 12 Abs 1 MSchG, dass Entlassungen von Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung der vorherigen Zustimmung des Gerichtes bedürfen. Daraus folgt, dass eine nach diesem Zeitraum gelegene Zustimmung des Gerichtes nicht mehr in Frage kommt (vgl zum Wegfall einer Zustimmungsmöglichkeit des Gerichtes im Sinne der §§ 120 f ArbVG nach Mandatsbeendigung von Betriebsratsmitgliedern infolge Betriebseinstellung nach § 62 Z 1 ArbVG: OGH vom 7. 6. 2001, 9 ObA 141/01b).
Das Berufungsgericht hat daher in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass es der klagenden Partei unbenommen gewesen wäre, rechtzeitig nach Wegfall des Kündigungs- bzw bedingten Entlassungsschutzes die Entlassung auszusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.