JudikaturOGH

5Ob186/01s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Mag. Dipl.-Ing. Samet Ö*****, gegen den Antragsgegner Gotthard K*****, wegen Fortführung des Verfahrens 6 Msch 17/89 des Bezirksgerichtes Floridsdorf und Verbindung mit anderen Verfahren den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Fortführung des Verfahrens 6 Msch 17/89 des Bezirksgerichtes Floridsdorf und die Verbindung mit den Verfahren desselben Gerichtes 15 Msch 15/94d, 7 Msch 23/91s, 15 Msch 5/95k und 26 Msch 1/00p.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers mit der Begründung zurück, dass eine Entscheidung über einen Verbindungsantrag, also eine prozessleitende Verfügung, gemäß § 192 Abs 2 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne.

Den dagegen erhobenen als ordentlichen (nicht wie vom Erstgericht bezeichnet "außerordentlichen") Revisionsrekurs vom 2.1.2001 (ON 8) wies das Erstgericht mit Beschluss vom 31. 1. 2001, 6 Msch 17/89-9, zurück.

Dagegen richtet sich der Schriftsatz des Antragstellers ON 10, womit er die ersatzlose Behebung des Beschlusses des Erstgerichtes anstrebt (ON 10).

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legt nun dem Obersten Gerichtshof den Revisionsrekurs des Antragstellers ON 8 zur Entscheidung vor, obwohl es diesen mit seiner Entscheidung ON 9 bereits zurückgewiesen hat. Über den dagegen erhobenen Rekurs wurde bis jetzt noch nicht entschieden.

Das Erstgericht wird daher den Akt zunächst dem Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs ON 10 vorzulegen haben. Erst dann wird sich ergeben, ob über den Revisionsrekurs ON 8 vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden ist.

Rückverweise