JudikaturOGH

3Ob178/01z – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Dipl. Ing. Franz Ladislaus K*****, verstorben am 8. März 2000, über den Revisionsrekurs der erbserklärten Erben 1. Helga A*****, 2. Irene M*****, 3. Dr. Hermann A*****, 4. Ingeborg R*****, und 5. Dr. Reinhard A*****, die Erst- bis Viertrevisionsrekurswerber vertreten durch den Fünftrevisionsrekurswerber, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Mai 2001, GZ 16 R 149/01b-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. April 2001, GZ 2 A 29/00i-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Nachdem das Erstgericht auf Antrag der Erben nach dem am 8. 3. 2000 verstorbenen Erblasser mit Beschluss vom 5. 4. 2000 die Sperre von mehreren von ihnen als verlassenschaftszugehörig bezeichneten Konten angeordnet hatte, teilte eine Bank zu einem von dieser Sicherungsmaßnahme umfassten Überbringersparbuch mit, dass das Buch am 27. 1. 2000 gelöscht worden sei. Die von den Erben zu je 1/5 des Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen wurden in der Folge mit Beschluss vom 6. 6. 2000 zu Gericht angenommen. Den erbserklärten Erben wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen.

Die Erben beantragten am 5. 4. 2001, der Bank die Vorlage des Films und der Fotos über die Behebung vom 27. 1. 2000 aufzutragen. Der Erblasser habe zu dieser Zeit wegen Bettlägrigkeit nicht mehr selbst über das Guthaben verfügen können. Um die Person feststellen und Ansprüche gegen diese erheben zu können, sei die Einsichtnahme in die bei Geldbehebungen aus Sicherheitsgründen angefertigten Filmaufnahmen und Fotos erforderlich.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, es sei nicht Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes, für ein allfälliges Strafverfahren, in dem die beantragte Maßnahme angeordnet werden könne, Beweise zu sichern oder Erhebungen zu tätigen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass der Antrag statt "zurückgewiesen" richtig "abgewiesen" wird; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der hier entscheidenden Frage, ob die Bestimmung des § 98 AußStrG auch zur (bloßen) Ermittlung der Identität eines möglichen Nachlassschuldners heranzuziehen sei, fehle.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, eine Sicherung nach § 43 AußStrG setze voraus, dass die Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören und sich zumindest im Todestag im Besitz des Erblassers befunden haben. Hier gehe es also um die Sicherung einer Forderung, die möglicherweise durch Inbesitznahme der Sparurkunde und unberechtigte Behebung des Guthabens bereits vor dem Tod des Erblassers entstanden sei. Es sei aber nicht erkennbar, warum diese Forderung gesichert werden solle bzw mit der beantragten Maßnahme tatsächlich gesichert werden könne. Die auf der Grundlage des § 98 AußStrG durchzuführenden Erhebungen sollten der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen. Die Erben gingen ohnehin von der Verlassenschaftszugehörigkeit der Forderung aus; der von ihnen mit S 411.788,66 bezifferte Einlagestand des Sparbuches ergebe die Höhe des allfälligen Ersatzanspruchs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Erben ist nicht berechtigt.

Für den von den Erben beantragten Auftrag des Verlassenschaftsgerichtes besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Errichtung eines Inventars (§§ 92 ff AußStrG) hat hier nicht stattzufinden, weil die Erben eine unbedingte Erbserklärung abgegeben haben, kein Antrag eines sonst hiezu Berchtigten (§§ 804, 812 ABGB) vorliegt und auch kein Fall einer von Amts wegen vorzunehmenden Inventarserrichtung (§ 92 Abs 2 AußStrG) gegeben ist. Die Erben können sich somit schon deshalb nicht auf § 98 AußStrG stützen, zumal diese Bestimmung, wie sich sowohl aus der Überschrift als auch aus Einordnung im Gesetz ergibt, nur für die Aufnahme eines Inventars gilt.

Ein Fall einer Maßnahme nach den §§ 43 ff AußStrG liegt ebenfalls nicht vor. Auch wenn aus diesen Bestimmungen iVm § 98 AußStrG und der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung EvBl 1987/123 eine allgemeine Verpflichtung des Gerichtskommissärs, bei Gefährdung das Nachlassvermögen zu sichern, abzuleiten wäre, wäre für die Rechtsmittelwerber nichts gewonnen. Die beantragte Maßnahme dient nämlich dazu, festzustellen, ob und gegen wen eine Forderung des Nachlasses besteht. Dies hat aber mit der Sicherung einer Forderung nichts zu tun. Die Feststellung der Forderung käme nur aufgrund des § 48 AußStrG in Betracht, der aber, wie erwähnt, hier nicht zum Tragen kommt.

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