JudikaturOGH

2Ob243/01a – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** S*****, reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 30. August 1998 verstorbenen Franz T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, und dem der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Christian T*****, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 2001, GZ 39 R 131/01f 21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, mit dem die Aufkündigung einer Wohnung für rechtswirksam erklärt wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Dagegen erhob der Nebenintervenient Revision und beantragte, das Berufungsgericht solle die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklären. Dieser Antrag ist verfehlt. In den in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO bezeichneten Streitigkeiten aus Bestandverträgen (wenn dabei also über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird), kann sofern das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es einer Änderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Der Rechtsmittelschriftsatz des Nebenintervenienten ist daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (RIS Justiz RS0110049). Diese ist aber mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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