JudikaturOGH

4Ob214/01a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof fasst durch den Senatspräsidenten Dr. Erich Kodek als den Vorsitzenden des Senates 4 (§ 5 Abs 1 OGHG idF BGBl I 2001/95) in der Sachwalterschaftssache der DI Dr. Emilia R*****, über den Antrag der Betroffenen auf Akteneinsicht folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Betroffenen auf Akteneinsicht und -abschrift wird

1. soweit er den Akt des Obersten Gerichtshofs, 4 Ob 214/01a, 215/01y, betrifft, abgewiesen;

2. soweit er die Akten der Vorinstanzen betrifft, an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Bezirksgericht Fünfhaus gemäß § 44 Abs 1 JN überwiesen.

Text

Begründung:

Die Betroffene beantragte am 12. 9. 2001, ihr "vollständige Akteneinsicht und Aktenabschrift in die gegenständlichen Gerichtsakte" aller drei Instanzen zu bewilligen. Am selben Tag hatte der Oberste Gerichtshof über die Rechtsmittel der Betroffenen entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 219 Abs 1 ZPO, welche Bestimmung im Verfahren außer Streitsachen analog anzuwenden ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 § 219 Rz 17 mwN aus der Rsp), können die Parteien von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden bei Gericht befindlichen Akten mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, die Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen.

In den Akten des Obersten Gerichtshofs befindet sich - neben Zustellblatt und Vorlagebericht - nur die Urschrift der Entscheidung, welche mit dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Abstimmungsvermerk (= Protokoll über Beratung und Abstimmung) versehen ist, sowie eine größere Zahl von Ausfertigungen dieser Entscheidung, die ohnehin der Betroffenen zugestellt werden, und deren eigene Eingaben. Eine Akteneinsicht kommt daher insoweit nicht in Frage, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen war.

Soweit aber die Betroffene die Einsicht in und die Abschrift von Akten der Vorinstanzen begehrt, fehlt es zur Entscheidung hierüber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, zumal diese Akten nicht mehr in seiner Verfügung sind. Insoweit war der Antrag an die Vorinstanzen zu überweisen, wobei der Vollständigkeit halber zu bemerken ist, dass ohnehin schon in den Räumen des Obersten Gerichtshofs im Einvernehmen mit dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bände III bis V des Akts 2 P 196/99w des Bezirksgerichts Fünfhaus von der Betroffenen kostenfrei kopiert wurden.

Rückverweise