JudikaturOGH

6Ob226/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude H*****, vertreten durch Dr. Guido Held Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Rudolf H*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Juni 2001, GZ 2 R 166/01y-89, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Mai 2001, GZ 31 C 34/98d-85, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterhalt. Maßgebliche Sachverhaltsgrundlage ist der Jahresertrag, den der Beklagte in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbau) erzielt. Zur Ermittlung dieser Erträge hat das Erstgericht einen Sachverständigen beigezogen, der eine Besichtigung der Weingartenflächen für erforderlich hielt. Dazu hatte der Beklagte vorgebracht, die Weingärten seien verpachtet, die Pächterin lehne eine Besichtigung ab. Nachdem sich die Pächterin aber bereit erklärt hatte, einen Ortsaugenschein zuzulassen und auch der Beklagte die Vorlage der notwendigen Unterlagen an den Sachverständigen in Aussicht stellte, beauftragte das Erstgericht den Sachverständigen mit der Ermittlung des erzielten und erzielbaren Ertrags. Gleichzeitig trug es dem Beklagten auf, dem Sachverständigen alle zur Gutachtenserstellung notwendigen Unterlagen (Kellerbücher und Erntemeldungen) zu übergeben. Der Pächterin trug es auf, bei der Befundaufnahme anwesend zu sein und dem Sachverständigen das Betreten der Weingartenflächen zu gestatten.

Der Beklagte erhob gegen diesen Beschluss des Erstgerichts Rekurs und beantragte seine Abänderung dahingehend, dass eine Befundaufnahme auf der Liegenschaft zu unterbleiben habe.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten mit der Begründung zurück, die Weigerung des Eigentümers oder Besitzers einer Liegenschaft, einen Lokalaugenschein durch Sachverständige durchführen zu lassen, unterliege der freien Beweiswürdigung. Diesbezüglich fehle dem Beklagten das Rechtsschutzinteresse, weshalb der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen werde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil über die Verweigerung der Durchführung eines Lokalaugenscheins auf der Liegenschaft des Gegners des Beweisführers Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs des Beklagten nicht zulässig.

Die in Verbindung mit dem in Aussicht genommenen Lokalaugenschein erteilten Aufträge des Erstgerichts sind Bestandteil der Anordnung des Sachverständigenbeweises und unterliegen damit denselben Anfechtungsbeschränkungen wie die Anordnung der Beweisaufnahme selbst. Die Aufträge des Erstgerichts unterliegen somit gemäß § 186 Abs 2 ZPO und § 277 Abs 4 ZPO keiner gesonderten Anfechtung.

Das Rekursgericht hat somit den gegen die prozessleitenden Verfügungen gerichteten Rekurs des Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Auf die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist mangels abgesonderter Anfechtbarkeit des zugrunde liegenden Beschlusses nicht einzugehen.

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