10ObS295/01g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Peter Zeitler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut W*****, vertreten durch Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2001, GZ 23 Rs 32/01d-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 2001, GZ 42 Cgs 154/00i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern:
Die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (dass weitere Gutachten nicht eingeholt wurden) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger noch in der Lage ist, den Anforderungen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (abgesehen von der 10-stündigen Arbeitszeit) zu entsprechen, - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (zuletzt: 10 ObS 207/01s mwN).
Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hält fest, dass es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes "in Ermangelung einer Rechtrüge" nicht zu überprüfen hatte (Seite 10 der Berufungsentscheidung); auch die Revisionswerberin erkennt (Seite 7 vorletzter Absatz der Revision), dass in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden sei. Da das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsfrage somit ausdrücklich abgelehnt hat und dies in der Revision expressis verbis ungerügt blieb, kann aber nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung rechtlicher Feststellungsmängel - in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043573, RS0043231 [T4] uva zuletzt: 10 ObS 20/01s). Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043573 [T25], RS0043480; zuletzt: 10 ObS 68/01z). Im Übrigen kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: des medizinischen Leistungskalküls) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (9 ObA 92/00w; 10 ObS 251/00k; 10 ObS 325/00t; 8 ObA 34/01k).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.