Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ljubisa A***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2001, GZ 30a Vr 5222/01-33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Halmer zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ljubisa A***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 (zu ergänzen:) Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. Februar 2001 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Goran R***** und Dragan J***** als Mittäter der Dragica D***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Bargeld von rund 150.000 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz dadurch wegzunehmen versucht, dass sie nach vorhergehender Absprache des Tatplanes gemeinsam den Tatort unter Mitnahme einer Gaspistole, von Nylonstrümpfen zur Maskierung sowie von Heftpflaster zur Fesselung bzw Knebelung des Opfers aufsuchten, um nach ihrem Vorhaben sofort den geplanten Raub auszuführen, wobei es nur durch das Dazwischenkommen der Sicherheitsbehörden beim Versuch geblieben ist.
Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage bejaht, andere Fragen wurden ihnen nicht gestellt.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, weil keine Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch (§ 16 StGB) gestellt worden sei.
Eine solche Frage wäre dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben.
Straffreiheit bewirkt ein Rücktritt vom Versuch nur, wenn der Täter freiwillig von der Tat ablässt. Dies ist dann der Fall, wenn er seiner Auffassung nach die Tat vollenden könnte, nach ursprünglich gefasstem Tatentschluss diesen Willen aber wieder aufgibt. Dieses Aufgeben darf nicht auf psychischen oder physischen Zwang zurückzuführen sein, es muss vielmehr einem autonomen Motiv des Täters zuzuschreiben sein, also aus - eigenem - Antrieb erfolgen. Wenn der Täter von seinem Vorhaben absteht, weil er selbst die tatplangemäßen Verwirklichungschancen als aussichtslos beurteilt, kann von freiwilligem Rücktritt nicht mehr die Rede sein (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 127 bis 129; Leukauf/Steininger Komm3 § 16 RN 2 bis 4). Die Freiwilligkeit ist aber nicht erst ausgeschlossen, wenn der Täter erkannt hat, dass er den Erfolg überhaupt nicht mehr herbeiführen kann, sondern schon, wenn er sich nach Misslingen des ursprünglichen Tatplans zu einem neuen Unternehmen entschließen müsste (Foregger/Fabrizy StGB7 § 16 Rz 8; SSt 57/21).
Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ergibt sich weder aus seiner Verantwortung (S 289 ff) noch aus den Angaben der als Zeugen vernommenen, bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter Goran R***** (S 305 ff) und Dragan J***** (S 319 ff), dass er aus einem autonomen Motiv heraus, somit freiwillig, unmittelbar vor dem polizeilichen Zugriff sein Raubvorhaben aufgegeben habe. Nach deren Aussagen war die Ausführung eines bewaffneten Raubes verabredet, bei welchem alle drei Personen mitwirken sollten. Während des Wartens auf das ins Auge gefasste Raubopfer gerieten sie in einen Streit darüber, ob sie tatsächlich einen Raub oder nur einen Einbruchsdiebstahl unternehmen sollten. Nach seinen eigenen Angaben hatte diese Auseinandersetzung den Beschwerdeführer bewogen, vom geplanten Raub Abstand zu nehmen und vom Tatort wegzufahren. Noch bevor es dazu kam, erfolgte jedoch der polizeiliche Zugriff. Diese Verantwortung wird durch die Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters R***** bestätigt, während sich aus den Bekundungen des Zeugen J***** nicht ergibt, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor der Festnahme schon entschlossen gewesen, den erwogenen Raub zu unterlassen (vgl insbes S 325 f).
Dieses Vorbringen in der Hauptverhandlung enthält demnach keinen Hinweis auf ein autonomes Motiv des Angeklagten für eine Abstandnahme vom beabsichtigten Verbrechen des Raubes, sondern nur äußere Umstände, die ein tatplangemäßes Vorgehen nicht mehr zuließen. Der Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktrittes und damit eine entsprechende Zusatzfrage waren somit nicht indiziert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über Ljubisa A***** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die führende Rolle des Angeklagten bei der Tat, als mildernd den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er unter Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Strafmilderung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Diese ist insoweit im Recht, als der Beitrag des Rechtsmittelwerbers zur Wahrheitsfindung als mildernd zu werten ist. Demgegenüber ist jedoch zusätzlich erschwerend, dass er Urheber der Tat war und seine Komplizen angestiftet hat.
Insbesondere diesem Strafzumessungsgrund kommt besonderes Gewicht zu, sodass - entgegen der Berufung - von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden kann. Damit fehlt es aber bereits an der Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 41 Abs 1 StGB.
Die vom Geschworenengericht verhängte Freiheitsstrafe entspricht vielmehr der Schuld des Täters.
Somit war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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