JudikaturOGH

15Os107/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Wolfgang K***** wegen der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und 13 FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Dezember 2000, GZ 8 Vr 1673/99-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Wolfgang K***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und 13 FinStrG sowie der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Zu zwei Fakten des Anklagevorwurfes wurde er gemäß § 214 Abs 1 FinStrG, von weiteren Fakten gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen.

Gegen diese Entscheidung meldete der Angeklagte unmittelbar nach deren Verkündung "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (S 66 III), mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe" (ON 51) an.

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger stellte dieser einen "Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist" (ON 56), welcher von der Vorsitzenden des Schöffensenates mit Beschluss vom 19. Juni 2001 (ON 57) abgewiesen wurde.

Eine schriftliche Ausführung der Rechtsmittel erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 285a Z 2 StPO hat der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 1 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wird, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist. Diese Beschlussfassung hat die Vorsitzende vorliegend - entgegen der Bestimmung des § 285d Abs 1 StPO - unterlassen, weshalb sie vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO nachzuholen war, zumal dem bekämpften Urteil kein von Amts wegen wahrzunehmender materieller Nichtigkeitsgrund anhaftet.

Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach der Strafprozessordnung ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen ist.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).

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