JudikaturOGH

12Os75/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. Juni 2001, GZ 8 Vr 409/01-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Daniel J***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Daniel J***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1) und des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Inhaltlich des Wahrspruchs hat er in Peggau mit dem in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Mittäter Karl G***** mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Berechtigten der R***** Peggau eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er und Karl G*****

1. am 2. Jänner 2001 maskiert den Schalterraum des genannten Geldinstitutes betraten, wobei Karl G***** "Überfall, alles hinlegen!" rief und die im Schalterraum anwesenden Ingrid R*****, Franz S***** und Rudolf P***** mit einer auf sie gerichteten Spielzeugpistole (schwarz mit silberfarbenen Einsätzen) aufforderte, sich auf den Boden zu legen, anschließend dem Erich G***** mit einem mitgebrachten Klebeband die Hände auf den Rücken fesselte und ihm die Augen verklebte, während Daniel J***** mit einer Gaspistole der Marke ME 69 Mod. Springfeld, Kaliber 9 mm, somit unter Verwendung einer Waffe, Ingrid R*****, Franz S***** und Rudolf P***** in Schach hielt, Franz S***** zu Boden drückte und den auf dem Kassenpult liegenden Geldbetrag von 52.630 S an sich nahm, ferner

2. am 1. Februar 2001 mit dem Personenkraftwagen Ford Sierra, auf dem sie die (entfremdeten) Kennzeichentafeln G-78 KGA montiert hatten, vor das Bankgebäude fuhren, wobei beide die zum Zweck der Maskierung mitgeführten Wollmützen und G***** überdies dunkle Sonnenbrillen aufgesetzt hatten und beide jeweils eine Spielzeugpistole mit sich führten, Bargeld in nicht bekannter Höhe wegzunehmen trachteten, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie vom Bankangestellten Erich G***** beobachtet wurden und deshalb mit dem Fahrzeug vom Parkplatz vor dem Bankgebäude wegfuhren.

Die vom Angeklagten Daniel J***** dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Indem die Strafzumessungsrüge das Geständnis, die noch wenig gefestigte Persönlichkeit in Verbindung mit dem großen Altersunterschied zum Mittäter, die untergeordnete Rolle sowie eine besonders verlockende Gelegenheit als vom Geschworenengericht nicht beachtete zusätzliche Milderungsgründe reklamiert, macht sie der Sache nach bloß Berufungsgründe geltend.

Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe zu Unrecht nicht von der außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe (§ 41 Abs 1 StGB) Gebrauch gemacht, weil damit bloß eine richterliche Ermessensentscheidung kritisiert wird (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 71).

Mit dem Einwand, die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der "Bedrohung von mehreren Personen" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieser Umstand "bereits unter den vom Gericht gleichfalls herangezogenen Erschwerungsgrund des zweifachen Angriffs auf dasselbe Rechtsgut zu subsumieren" sei, übergeht der Beschwerdeführer, dass er zwei Verbrechen des Raubes verwirklichte und darüber hinaus bei der ersten Tat mehrere Personen bedrohte.

Die demnach insgesamt nicht prozessordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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