JudikaturOGH

13Os122/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. April 2001, GZ 2d EVr 1823/01-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner und der Verteidigerin Dr. In der Maur zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. April 2001, GZ 2d EVr 1823/01-49, auf Widerruf der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Februar 1996, GZ 13 U 1223/95-11, gewährten bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der § 53 Abs 1 StGB und § 494a Abs 1 StPO.

Er wird aufgehoben und der darauf abzielende Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit am 16. Februar 1996 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Februar 1996, GZ 13 U 1223/95-11, wurde Alois K***** zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Nachdem die mit drei Jahren bemessene Probezeit mit Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 23. Jänner 1998 (GZ 18 U 414/97y-18) auf fünf Jahre verlängert worden war, wurde die bedingte Strafnachsicht vom Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien anlässlich der Verurteilung K*****s wegen eines am 22. Februar 2001 - und somit (nicht einzurechnende Zeiten gemäß § 49 Abs 2 StGB lagen nicht vor) nach Ablauf der am 16. Februar 2001 endenden Probezeit - begangenen Diebstahls durch Einbruch widerrufen (GZ 2d E Vr 1823/01 - 49, wobei der Erstrichter seinen Irrtum bei Beschlussausfertigung erkannte, S 279), worin der Generalprokurator zutreffend eine Verletzung der § 53 Abs 1 StGB und § 494a Abs 1 StPO erblickt.

Der Beschluss war aufzuheben und der darauf abzielende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (§ 292 letzter Satz StPO).

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