JudikaturOGH

13Os58/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Francesco A***** und Angelo L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Angelo L***** sowie über die Berufung des Angeklagten Francesco A***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 7. Februar 2001, GZ 19 Vr 495/00-200, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Angelo L***** wurde (ebenso wie Francesco A*****, der den ihn betreffenden Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ) mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - im Urteilstenor (US 4) zwar nur unvollständig wiedergegeben, aber aus dem Wahrspruch (US 2) und dem Schuldspruch des Mitangeklagten Francesco A***** (US 6) ersichtlich - mit Gewalt gegen Personen und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder sowie unter Verwendung von Faustfeuerwaffen beging, und zwar

I: am 21. Jänner 2000 in Tainach im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Guglielmo L***** und Enzo F***** Verfügungsberechtigten der Bankstelle Tainach der *****kasse *****, indem Angelo und Guglielmo L***** die Angestellten der Bankstelle Waltraud T*****, Helga S***** und Hermann K***** sowie den Kunden Manfred La***** mit ihren Faustfeuerwaffen bedrohten, Angelo L***** diese Personen sodann zwang, sich in einen Nebenraum zu begeben und dort auf den Boden zu legen, während Guglielmo L***** aus einer Geldkassette und einem Tresor 623.000 S, 5.768 DM, 50 US-Dollar, 45 englische Pfund, 430 Schweizer Franken, 175.970 slowenische Tolar und 2,595.000 italienische Lire entnahm;

II: am 10. März 2000 in St. Michael im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Francesco A***** und dem gesondert verfolgten Guglielmo L***** Verfügungsberechtigten der *****bank*****, indem sie maskiert und bewaffnet die Filiale betraten, Francesco A***** die Kunden Markus H***** und Adolf Ta***** mit seiner Faustfeuerwaffe bedrohte, während Angelo L***** im Schalterbereich die Filialleiterin Theresia Ho***** mit seiner Faustfeuerwaffe bedrohte, sie hinter das Kassenpult zog und sie veranlasste, sich auf den Boden zu legen, und aus der Kasse und dem Tresor mindestens 723.740 S an Bargeld entnahm.

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 345 Abs 1 (nominell) Z 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 12, inhaltlich Z 11 lit a) begehrt der Beschwerdeführer zu Faktum I seinen Freispruch, indem er anhand einzelner, isoliert angeführter Beweisdetails, insbesondere zu seiner Identifizierung die Beweiswürdigung der Geschworenen in Frage stellt. Solcherart geht er aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, weshalb das Vorbringen die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Das Gleiche gilt für die weitere Kritik (Z 12) zu Faktum II, mit welcher der Nichtigkeitswerber - trotz Betonung seines (vermeintlich) "vollen" Geständnisses - die festgestellte Mittäterschaft in Zweifel zu ziehen versucht.

Dem Beschwerdevorwurf von Verletzungen der Vorschriften der §§ 168 Abs 1 und 205 StPO (inhaltlich Z 4) ist zu erwidern, dass allfällige Verstöße gegen diese Bestimmungen nicht mit Nichtigkeit bedroht sind.

Soweit die Beschwerde zu Schuldspruch II eine unrichtige Gesetzesauslegung behauptet, geht sie urteilsfremd von einem Exzess der Mittäter und einer nicht bestehenden Bandenmitgliedschaft aus und übergeht solcherart prozessordnungswidrig die gegenteiligen Konstatierungen. Ebenso verfehlt der Beschwerdeeinwand (nominell Z 13), wonach anstelle der Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 143 StGB bloß jene des § 142 (Abs 1) StGB anzunehmen gewesen wäre, sein Ziel, weil er die mit dem Wahrspruch in Einklang stehende Qualifikation und Strafbemessungsnorm negiert.

Die einen Verstoß gegen §§ 312 ff StPO behauptende Beschwerdekritik (inhaltlich Z 6), es wäre eine "Zusatz- und/oder Eventualfrage" hinsichtlich einer Beitragstäterschaft des Nichtigkeitswerbers zu stellen gewesen, bleibt unsubstantiiert. Sie legt nämlich nicht dar, auf Grund welcher in der Hauptverhandlung vorgebrachter Tatsachen die begehrte Fragestellung erforderlich gewesen wäre.

Letztlich übergehen die Beschwerdeausführungen zur Rechtsbelehrung (der Sache nach Z 8) deren tatsächlichen Inhalt (angeschlossen bei ON 199) zu den vermissten Themen der Verwirklichung des (Grund )Tatbestandes nach § 142 (Abs 1) StGB und der Täterschaftformen. Auch hier lässt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt erkennen, worin eine nichtigkeitsbegründende, die Geschworenen irreführende Unvollständigkeit der Belehrung gelegen sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 1285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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