JudikaturOGH

4Ob136/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, ***** vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Reinhold S*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000,-- S), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2001, GZ 2 R 61/01i-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30. Jänner 2001, GZ 7 Cg 12/00h-25, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Beklagten und die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichts, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzantrag für das Marderfoto als dessen Hersteller bezeichnete und damit (auch) den Schutz nach § 74 UrhG anstrebte, der ihm nach den Tatsachenannahmen des Erstgerichts auch zustatten kommt, ist nicht nur in der Aktenlage gedeckt, sondern wirft auch keine erhebliche Rechtsfrage im konkreten Einzelfall auf. Von einer Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens oder gar einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

Auch die Rechtsansicht der Vorinstanz, dass allein aus den Bescheinigungsergebnissen, nach welchen der Beklagte seit Mitte April 2000 die strittigen Ultraschallprodukte mit einer anderen (das Marderfoto des Klägers nicht mehr enthaltenden) Verpackung verbreitet hat und seit Sommer 2000 überhaupt keine derartigen Ultraschallprodukte mehr vertreibt, der Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht abzuleiten sei, ist - gerade im Zusammenhang mit dem im Provisorialverfahren gezeigten Verhalten und Standpunkt des Beklagten - in der zitierten Rechtsprechung gedeckt.

Ob der vom Beklagten übernommene EAN-Code des Klägers eine besondere Bezeichnung des Unternehmens des Klägers im Sinn des § 9 Abs 1 UWG oder eine sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens des Klägers von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtung im Sinn des § 9 Abs 3 UWG ist, ändert nach der zu billigenden Auffassung der Vorinstanzen nichts daran, dass der Beklagte die Verwendung dieses der Bezeichnung des Unternehmens und der Waren des Klägers dienenden Codes im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen hat. Diese auf den vorliegenden Tatsachenfeststellungen beruhende Zuordnung des EAN-Codes wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, die vom Obersten Gerichtshof durch eine Sachentscheidung zu beantworten wäre, zumal in der Entscheidung des Rekursgerichts auch in diesem Belang eine Verkennung der Rechtslage keineswegs zu erblicken ist.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses des Beklagten.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist wegen Verspätung (Zustellung des Revisionsrekurses am 26. 4. 2001; Postaufgabedatum der Revisionsrekursbeantwortung 16. 5. 2001; § 402 Abs 3 EO) zurückzuweisen.

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