JudikaturOGH

14Os95/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Peter B***** wegen Unterbrechung von Freiheitsstrafen nach § 99 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Mai 2001, GZ 24 Bs 122/01 (= ON 7 im Verfahren AZ 39 Ns 32/01 des Landesgerichtes Krems an der (Donau) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Peter B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 6. April 2001, GZ 39 Ns 32/01-4, mit dem dessen Antrag auf Unterbrechung mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 99 Abs 1 StVG abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiterer Rechtszug eingeräumt ist (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3).

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