10ObS236/01f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna Z*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Gernot Breitmeyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2001, GZ 10 Rs 35/01t-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. September 2000, GZ 4 Cgs 28/00m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 8. 1999 gerichtete Klagebegehren ab. Die am 1. 4. 1950 geborene Klägerin kann in den üblichen Arbeitszeiten noch leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen ohne dauernden besonderen Zeitdruck verrichten. Weiters sind Arbeiten an erhöht exponierten Stellen (auf hohen Leitern und Gerüsten) ausgeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten wie beispielsweise Sortier- und Verpackungsarbeiten in der Leder- und Galanteriewarenerzeugung sowie in der Elektrowaren- und Kunststofferzeugung, Verpackungsarbeiten in Schuhfabriken, Hilfsarbeiten in der Handschuh- und Krawattenerzeugung sowie Tischmontagearbeiten verrichten könne und daher nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verwies insbesondere darauf, dass es sich bei den vom Erstgericht beispielshaft erwähnten Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Kunststofferzeugung oder in der Elektrowarenbranche, wie den fachkundig besetzten sozialgerichtlichen Senaten bekannt sei, um leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen ohne dauernden besonderen Zeitdruck (im Sinn von Band- und Akkordarbeiten) an nicht erhöht exponierten Stellen handle. Diese Tätigkeiten seien zwar Mengenleistungstätigkeiten, es herrsche jedoch nur durchschnittlicher Zeitdruck vor.
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei den Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Anforderungsprofil für die erwähnten Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Kunststofferzeugung und in der Elektrowarenbranche handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105; 10 ObS 346/00f ua; RIS-Justiz RS0040046).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanzen ist zutreffend, sodass auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die genannten Verweisungstätigkeiten stellen keine besonderen geistigen Anforderungen und können daher kurzfristig auch von der Klägerin angelernt werden. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.