5Ob164/01f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Josef C*****, 2. Ute C*****, beide vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin S*****gesellschaft mbH, *****, wegen § 26 Abs 1 Z 5 WEG (§ 22 Abs 1 Z 6 WGG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 2000, GZ 41 R 162/00d-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 21. März 2000, GZ 5 Msch 18/00v-2 bestätigt wurde, nachstehend
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller wird Folge gegeben, der Beschluss des Rekursgerichtes wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Ohne Anrufung einer Schlichtungsstelle stellten die Antragsteller unmittelbar beim Erstgericht ein Begehren auf Überprüfung der Zulässigkeit des von ihnen verlangten Entgelts, weil die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Baukostenabrechnung über die gesamten Herstellungskosten unrichtig sei. Insbesondere sei eine Weitergabe der Skonti nicht erfolgt und bis heute eine Rückstellung einbehalten worden. Im weiteren werden noch diverse Mängel des Bauwerks gerügt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ohne Erörterung mit der Begründung zurück, dass der gestellte Antrag im Katalog des § 26 Abs 1 WEG keine Deckung finde.
Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es wertete den Antrag als einen auf Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer von der Antragsgegnerin am 27. 10. 1998 gelegten Endabrechnung über die Bau- und Grundkosten der Anlage *****, bejahte, dass ein solches Begehren im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG geprüft werden könne, doch scheide zufolge der Bestimmung des Art IX Z 1 der WRN 1999 (Inkrafttreten der Neufassung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG erst mit 1. 1. 2000) eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Abrechnung, die vor dem 1. 1. 2000 gelegt worden sei, im Außerstreitverfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG jedenfalls aus.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung der Rechtsache an das Gericht erster Instanz.
Die Antragsgegnerin beantragte in der ihr freigestellten Rekursbeantwortung den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil dem Rekursgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung des Antragsinhalts unterlaufen ist. Der Revisionsrekurs ist auch im Sinn seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Gegenstand des vorliegenden Antrags ist jedenfalls kein Begehren auf Überprüfung der Ordnungsgemäßheit und Richtigkeit einer Bewirtschaftskostenabrechnung gemäß § 17 Abs 1 Z 1 WEG sondern ein Begehren auf Überprüfung des Entgelts (Preises) infolge unrichtiger Baukostenabrechnung. Eine Zitierung des "WEG" erfolgte ganz offensichtlich irrtümlich. Im WEG gibt es tatsächlich keine solche Verfahrensart. Es liegt daher nahe, das Begehren als Angelegenheit nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG zu beurteilen, wofür allerdings eine Erörterung mit den Antragstellern unvermeidlich ist.
Die Begründungen der Vorinstanzen, mit denen der Antrag zurückgewiesen wurde bzw eine Zurückweisung bestätigt wurde, erweisen sich als ebenso unzutreffend wie die Ausführungen im Revisionsrekurs. Lediglich die Revisionsrekursbeantwortung weist erstmals auf diesen Umstand hin.
Sollte sich nach Erörterung des Antragsinhalts mit den Antragstellern ergeben, dass Gegenstand des Antrags tatsächlich ein Begehren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG ist, wäre folgendes zu berücksichtigen:
In den Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 2, Abs 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs 4 sowie den in §§ 38 - 40 MRG genannten Besonderheiten. Das bedeutet, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung des Gerichtes ist (§ 39 Abs 1 MRG). Sollten daher die Antragsteller ihr Begehren im vermuteten Sinn berichtigen, wäre der Antrag aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.