Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Hermann S***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 14. September 2000, GZ 13 Vr 1.250/97-107, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Vertreters der Finanzstrafbehörde, Mag. Jungwirth, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Hoyer zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Ing. Hermann S***** wird von der Anklage, er habe als Geschäftsführer der S***** KG in Marchtrenk, Linz, Salzburg, Wels und anderen Orten Österreichs in fortgesetzten Tathandlungen als Beteiligter im Sinne des § 11 dritter Fall FinStrG dadurch zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs 2 FinStrG beigetragen, dass er jeweils vorsätzlich unter Verletzung der in §§ 119 BAO und 52 ff ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in der Zeit von 31. Dezember 1987 bis 13. Dezember 1990 bei der Einfuhr eines Computer-Slicers, einer Computeranlage samt der dazu gehörigen Software, von Teilen einer Geflügelmaschine, eines Turkey-Containers, von Junghühnerfilets, von Vorbrutmaschinen und Folien bei den Zollämtern Salzburg, Wels und Linz den Auftrag erteilte, unterfakturierte Gefälligkeitsrechnungen der N***** bei den jeweiligen Verzollungen vorzulegen, wobei Eingangsabgaben in der Höhe von 810.565,-- S (798.410,-- S Einfuhrumsatzsteuer und 12.155,-- S Außenhandelsförderungsbeitrag) hinterzogen wurden, und es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nach § 214 FinStrG freigesprochen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Ing. Hermann S***** wurde im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Anklage - unter Modifikation des Verkürzungsbetrages auf 768.661,-- S (757.185,-- S Einfuhrumsatzsteuer und 11.476,-- S Außenhandelsförderungsbeitrag) - des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Von der weiteren Anklage, der Beschwerdeführer habe auch im Tatzeitraum 13,559.914,-- S Eingangsabgaben (vorwiegend Importausgleich) hinterzogen, indem er über seinen Auftrag hauptsächlich von der N***** "überfakturierte" Rechnungen für gefrorene Putenwaren erhalten hatte, war der öffentliche Ankläger nach vorläufiger Zurückweisung durch das Oberlandesgericht (ON 65) mit Erklärung vom 31. August 1998 (S 1g/I) - ersichtlich unter Berücksichtigung der zu einer Aufhebung der Importausgleichsverordnung durch den Verfassungsgerichtshof führenden Beschwerden (auch) der S***** KG als Ergreiferprämie - zurückgetreten. Diese hatte zur Stützung heimischer Produzenten einen Importausgleich für Putenfleischimporte vorgesehen, wenn ein darin festgesetzter Schwellenpreis unterschritten wurde.
Die gegen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bedarf jedoch keiner Erörterung, weil sich der Oberste Gerichtshof aus deren Anlass von einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO überzeugt hat.
Für den Obersten Gerichtshof geht nämlich aus den Entscheidungsgründen deutlich genug hervor, dass die Tatrichter die Vorlage das tatsächliche Entgelt ausweisender Rechnungen seitens der S***** KG für möglich gehalten und solcherart eine Unterfakturierung nicht für erwiesen erachtet haben (vgl US 6: "Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden kann, ob seitens der S***** KG an die N***** für die einzelnen Lieferungen an gefrorenen Putenwaren ..... tatsächlich nur der Weltmarktpreis bezahlt wurde und nicht der offiziell verrechnete und andererseits für die Produktionsmittel und Junghühnerfilets ebenfalls jener Preis bezahlt wurde, der dem tatsächlichen Wert dieser Gegenstände entsprach und damit in diesen Fällen über dem offiziell verrechneten Preis gelegen war oder ob die S***** KG tatsächlich an die N***** zumindest teilweise die Lieferungen von gefrorenem Putenfleisch in jener Höhe bezahlt hat, die auf den gestellten Rechnungen aufscheint und zum teilweisen Ausgleich hiefür die angeführten Produktionsmittel und Junghühnerfilets tatsächlich zu den in den Rechnungen angeführten, unter deren Wert gelegenen Preisen erhalten hat.
.....").
Mit Blick auf den im Tatzeitraum geltenden § 3 Abs 1 Wertzollgesetz 1980 hat der Angeklagte demnach aber keine zollrechtliche Wahrheitspflicht verletzt und nicht nach § 35 Abs 2 FinStrG tatbildlich gehandelt.
Weil der bezeichneten Feststellung auch keine Begründungsmängel anhaften (vgl ÖJZ-LSK 2001/141) war der Angeklagte nach § 214 FinStrG freizusprechen (Konstatierungen dazu, hinsichtlich welcher inkriminierter Verkürzungen das Hauptzollamt Linz einerseits und das etwa bezüglich des wertvollen Computer-Slicers kompetente Hauptzollamt Salzburg zuständig sind, liegen nicht vor; vgl § 53 Abs 3 FinStrG) und mit seinen Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen.
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