8ObA167/01v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mouldi C*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 96.754,17 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2000, GZ 9 Ra248/00g-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Mai 2000, GZ 11 Cga 207/99m-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am Dienstag, den 17. 4. 2001 zugestellt. Die beklagte Partei erhob mit dem am Mittwoch, den 16. 5. 2001 zur Post gegebenen Schriftsatz, somit am neunundzwanzigsten Tag und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 505 Abs 2 ZPO iVm § 464 Abs 1 ZPO; Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 1 zu § 464) Revision, die infolge dessen als verspätet zurückzuweisen ist.
Der Kläger, der in seiner Revisionsbeantwortung auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat, obwohl er ihn hätte erkennen können (siehe Angabe der Urteilszustellung in der Revision, S 2 oben), hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.