JudikaturOGH

8ObA156/01a – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. August 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martina G*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 42.104,57 brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 35.377,42 brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2001, GZ 11 Ra 126/01f-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 16. Juli 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde bereits mit Beschluss vom 5. Juli 2001 zurückgewiesen. Die ohne Mitteilung iSd § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).

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