Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. Univ. Homayoun S*****, vertreten durch Mag. Günther Eibl, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Ludmilla Elfriede K*****, vertreten durch Dr. Waltraute Steger, Rechtsanwältin in Linz, wegen Anfechtung eines Vergleichs (Streitwert S 329.000 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. November 2000, GZ 14 R 434/00t-27, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Obsorgeregelung sei keine Geschäftsgrundlage der angefochtenen Vergleichspunkte über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewesen (Eigentumsübertragung des Hälfteeigentums des Klägers an seine Gattin aus Anlass der Ehescheidung mit Veräußerungs- und Belastungsverbot für diese bis zur Volljährigkeit der Kinder), und zwar weder aufgrund einer vom anderen Vertragsteil erkannten Parteienabsicht noch aufgrund der Typizität des Geschäftes, liegt, wie der Revisionswerber selbst erkennt, im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (siehe zum Wegfall der Geschäftsgrundlage RIS-Justiz RS0017551, zuletzt 8 Ob 312/00s; zur Anwendung dieser Grundsätze auf einen Vertrag über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse 7 Ob 47/99h), dass dem Berufungsgericht bei der Subsumtion ein grober Rechtsirrtum unterlaufen wäre, weswegen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit die Revision als zulässig angesehen werden müsse, behauptet nicht einmal der Revisionswerber.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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