JudikaturOGH

4Ob85/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. August 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller Dr. Vogl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 250.000 S), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der mit Beschluss vom 24. April 2001 an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, das Wort "Verzehrprodukten", in § 50 Abs 2 GewO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgezogen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2001, G 74/01-10, den in der Rechtssache 4 Ob 312/00m, 4 Ob 165/01w, B***** gegen I*****gmbH iL, gestellten Antrag des Obersten Gerichtshofs, das Wort "Verzehrprodukten", in § 50 Abs 2 GewO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hat der Oberste Gerichtshof einen gleichlautenden Antrag gestellt.

Dieser Antrag ist nunmehr auch dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001 ihr Begehren um das Gebot, den Vertrieb von Verzehrprodukten im Versandhandel zu unterlassen, unter Verzicht auf den Anspruch eingeschränkt hat. Damit ist die Präjudizialität des an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags, das Wort "Verzehrprodukten", in § 50 Abs 2 GewO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben, weggefallen (§ 62 Abs 4 VfGG).

Der Antrag war daher zurückzuziehen.

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