2Ob302/00a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, geboren am 9. September 1981, *****, vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagten Parteien 1.) Christoph S*****, und 2.) G*****-AG, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cg 52/99b des Landesgerichtes Wels über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. Juni 2000, GZ 6 R 113/00f-5, mit welchem der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. April 2000, GZ 3 Cg 56/00w-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 ZPO).
Nach dem klaren Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 7 ZPO beginnt die Notfrist zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage iSd § 530 Z 7 ZPO mit dem Tag, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Die Wiederaufnahme wegen der in § 530 Abs 1 Z 7 ZPO genannten Umstände ist gemäß § 530 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung können Neuerungen iSd § 482 ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden (vgl Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 482). Wenn der Wiederaufnahmskläger zunächst Umstände, die mit Wiederaufnahmsklage geltend zu machen wären, in unzulässiger Weise als Berufungsgründe im Berufungsverfahren heranzieht, bewirkt dies keine Änderung des Fristenlaufes des § 534 Abs 2 Z 7 ZPO.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.