11Os64/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wojciech Jaroslaw B***** wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) gewerbsmäßig schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. März 2001, GZ 10 Vr 2214/00-73, sowie über seine Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 (§ 498 Abs 3) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wojciech (Jaroslaw) B***** des Verbrechens des teilweise versuchten gewerbsmäßig schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (A), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (C), der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (D), des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (E) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (F) schuldig erkannt.
Darnach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -
zu A) vom 4. bis 29. Juli 2000 in Dimling und an anderen Orten Österreichs in 42 im Urteil näher beschriebenene Angriffen den dort genannten Personen fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz vorwiegend durch Einbruch in gewerbsmäßiger Absicht weggenommen bzw wegzunehmen versucht (bekannter Gesamtschaden ca 637.000 S);
zu B): aus zehn zu A begangenen Diebstählen erbeutete, im Urteil angeführte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Mitnahme oder Wegwerfen mit Gebrauchshinderungsvorsatz unterdrückt, sowie
zu C): aus fünf zu A begangenen Diebstählen erlangte fremde Schlüssel dauernd aus dem Gewahrsam der im Urteil genannten Geschädigten entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen.
Die gegen Teile dieser Schuldsprüche zu A bis C gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
In der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung seiner Täterschaft zu den Fakten A/1 bis 3, 6, 9 bis 11, 14, 17 bis 21, 23 bis 26, 29, 31, 35, 41 und 42, zu B/1 und 7 sowie zu C/1, weil sich das Erstgericht diesbezüglich mit dem Hinweis auf den ähnlichen modus operandi wie bei den vom Landesgericht Krems im Jahre 1998 abgeurteilten Straftaten, die Lage der Tatorte im selben Bereich wie damals und auch auf die räumliche Nähe zwischen den einzelnen nunmehrigen Tatorten begnügt habe.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Beschwerde die Annahme einer gleichen oder ähnlichen Vorgangsweise bei den Tatbegehungen kritisiert, ist ihr insofern zuzustimmen, als es sich vorliegend nicht um besonders charakteristische gleichartige Einbruchsmethoden handelt. Das Rechtsmittelvorbringen lässt jedoch außer Acht, dass dieser Teil der erstrichterlichen Beweiserwägungen nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern bloß als eines der Argumente im Gesamtzusammenhang anzusehen ist. Darüberhinaus ist der Beschwerde zu entgegnen, dass die Tatrichter durchaus berechtigt sind, auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148).
In diesem Sinn hat der Schöffensenat - insbesondere den entsprechenden Gendarmerieanzeigen und Gutachten folgend (US 14 iVm 23 bis 29) - von den Schuldsprüchen, die vom Nichtigkeitswerber aber (offenbar als ausreichend begründet) unbekämpft blieben, durch Querverbindungen auf die Täterschaft hinsichtlich der anderen (bemängelten) Fakten geschlossen.
Das Anführen jeder einzelnen sichergestellten Diebsbeute zu allen Schuldsprüchen ist im Hinblick auf andere genannte Belastungsindizien im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ebensowenig erforderlich wie die von der Beschwerde vermisste nähere Begründung der Täterschaft zu B/1 und 7 sowie C/1, zumal die dort bezeichneten Urkunden und Schlüssel aus der Beute der (hinreichend begründeten) Diebstahlsfakten A/1, 2 und 18 stammen.
Insoweit der Beschwerdeführer zu A/16 und 34, letztlich auch zu A/12 eine Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit dem Gutachten über die DNA-Untersuchung (ON 47) behauptet, ist ihm zu erwidern, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn der einen entscheidungswesentlichen Punkt betreffende Inhalt eines Gutachtens (oder anderen Beweismittels) im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185 ff). Dies trifft aber hier nicht zu, weil das Erstgericht lediglich die richtige Zuordnung der Tatortspuren zu A/16 und 34, die im Gutachten statt der Tatbegehungsbezeichnung mit den Auffindungsdaten angeführt wurden, vorgenommen hat und die Anzahl der untersuchten Spuren fallbezogen für die Schuldfrage nicht von Bedeutung ist.
Mit den geäußerten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des DNA-Gutachtens und der Kritik an dessen Heranziehung zur Urteilsbegründung bekämpft der Nichtigkeitswerber in Wahrheit bloß in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Art die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Aufhebung der vom Angeklagten angefochtenen Schuldsprüche A/12, 16 und 34 in den Schlussanträgen gar nicht begehrt wurde.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.