JudikaturOGH

6Fs501/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Schenk als weitere Richter in der Fristsetzungssache über die von Ferdinand B*****, als dem Betroffenen, in der zu 1 Cg 30/86 des Landesgerichtes Wels geführten Rechtssache wegen Nichtigerklärung der Ehe den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Linz im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffene brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter angeblicher Säumnis des Oberlandesgerichtes Linz ein. Dieses habe über seine im Verfahren 1 Cg 30/86 des Landesgerichtes Wels wegen Nichtigerklärung der Ehe eingebrachten Rechtsmittel bisher nicht entschieden.

Die an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsanträge sind gemäß § 91 Abs 1 GOG beim säumigen Gericht zu stellen, das dann die Möglichkeit hat, nach § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Der im vorliegenden Fall direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag hat daher dem Oberlandesgericht Linz die allfällige Möglichkeit genommen, dem Antrag des Betroffenen selbst zu entsprechen, sodass der Akt im Sinn des § 91 Abs 2 GOG diesem Gericht übermittelt wird.

Die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber obliegt dem Gericht, bei dem auch die Anträge einzubringen waren.

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