JudikaturOGH

4Ob151/01m – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R*****, gegen die beklagte Partei Ingeborg R*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 C 61/91i des Bezirksgerichtes Salzburg, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. Februar 2001, GZ 21 R 267/00m, 268/00h-14, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Juli 2000, GZ 20 C 87/00d-5, und vom 28. August 2000, GZ 20 C 87/00d-10, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde dem Kläger am 9. 3. 2001 zugestellt. Die auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichtes zweiter Instanz geltende Frist beträgt - weil kein Fall des § 521a ZPO vorliegt (JBl 1993, 126; 9 ObA 236/91) - vierzehn Tage (§ 521 Abs 1 ZPO) und ist am 23. 3. 2001 abgelaufen. Der vom Kläger am 24. 3. 2001 zur Post gegebene, als "Antrag, den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein innerhalb der Frist eingebrachtes Rechtsmittel keine Änderung der Sachentscheidung hätte bewirken können: Soweit es sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet, läge eine bestätigende Entscheidung des erstrichterlichen Beschlusses vor, gegen die ein Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Soweit es aber die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage bekämpft, wäre es mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, weil die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum von einer Versäumung der vierwöchigen Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage ausgegangen sind.

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