2Ob160/01w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Fritz K*****, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch Mag. Christoph Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Josef L*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen S 5,160.793,68 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2001, GZ 1 R 239/00y-82, womit das Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. August 2000, GZ 14 Cg 197/93w-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.195,-- (darin enthalten S 2.032,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Ob ein prima-facie-Beweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die zwar grundsätzlich im Revisionsverfahren überprüfbar ist. Der Lösung der Frage, ob aber unter den konkreten Umständen der Anscheinsbeweis geführt werden kann, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, in jedem Fall, in dem behauptet wird, dass ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz bestehe, dazu in der Sache Stellung zu nehmen (2 Ob 173/98z; RIS-Justiz RS0022624). Im Übrigen ist der Anscheinsbeweis nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf aber nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287).
Im vorliegenden Fall wurde die Kausalität des vom Kläger erlittenen Stromschlages ("Wischer") für die nunmehr vorgetragenen Beschwerden, soweit sie nicht mit dem Zuspruch eines Schmerzengeldes abgegolten wurden, verneint. Dabei handelt es sich um einen unüberprüfbaren Akt der Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat hier - ungeachtet der wörtlichen Ausführung in seinem Urteil, dass der Anscheinsbeweis hier nicht möglich sei, weil es sich nicht um geradezu typische Unfallsfolgen handelt - dem Kläger den zulässigen Anscheinsbeweis für die Unfallskausalität seines Krankheitsbildes nicht schlechthin versagt, sondern in seiner Beweiswürdigung dargelegt, warum ein solcher Nachweis vom Kläger nicht erbracht wurde.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.