Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die zivilrechtlichen Ansprüche) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Dezember 2000, GZ 23 Vr 2.635/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 4. September 2000 in Graz außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Anita G***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie in den "Schwitzkasten" nahm, in das Schlafzimmer zerrte, auf das Bett stieß, auf diesem mit seinem Körper fixierte und nach ihrer Weigerung, die von ihm verlangten geschlechtlichen Handlungen vorzunehmen, durch die Äußerung: "Wenn du lieb zu mir bist, passiert dir nichts, sonst werde ich gewalttätig und gefährlich", bedrohte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Durchführung eines Handverkehrs durch Reiben an seinem Glied, und zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Den tatsächlichen Urteilsausführungen zuwider (US 8) rügt der Beschwerdeführer als Unvollständigkeit (Z 5) zunächst, dass sich die Tatrichter nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hätten, die Zeugin Anita G***** habe bei ihrer ersten ermittlungsbehördlichen Einvernahme (S 39) nichts davon erwähnt, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr beim Angeklagten noch einen Handverkehr habe vornehmen müssen.
Die weiteren Einwände, wonach der Wortlaut der inkrimierten Drohung von der Zeugin in den Einvernahmen "widersprüchlich wiedergegeben" bzw der Zeitpunkt dieser Drohung mehrmals anders geschildert worden sei und sich "ähnliche Widersprüche" in der Aussage der Zeugin auch "beim Ablauf der weiteren Handlungen, insbesondere was das Ablegen der Kleider betrifft", fänden, erweisen sich als zur Ausführung der Mängelrüge (Z 5) zu wenig substantiiert (§ 285a Z 2 StPO) und lassen die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Mängelrüge (die Zeugin Anita G***** habe nicht plausibel erklären können, warum sie nicht um Hilfe geschrien habe, der von ihr behauptete zweigeteilte Samenerguss des Angeklagten sei medizinisch unmöglich und der Angeklagte habe zwischen seiner Haftentlassung und dem inkriminierten Vorfall schon einmal einen Sexualkontakt gehabt) erweist sich als bloße Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die die Tatrichter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Zeugin Anita G***** stützten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und über die zivilrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden