JudikaturOGH

13Os82/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef St***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. April 2001, GZ 10 Vr 158/01-33, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef St***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1) und des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Februar 2001 in B***** am Inn Kerstin N*****

1) mit Gewalt, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte, sich auf sie legte, ihre Hände festhielt und ihre Beine auseinander presste, durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Schlafzimmertüre versperrte und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr für den Fall, dass ,sie nicht mit ihm ficke", in Aussicht stellte, ihr ,eine herunterzuhauen, dass sie sich nicht mehr auskenne", zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und einer, in Oralverkehr bestehenden, dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;

2) im Schlaf, also einem Zustand, der sie zum Widerstand unfähig machte, durch anales Einführen einer Kerze zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die das Vorliegen der subjektiven Tatseite zur Vergewaltigung zusammenfassende Feststellung, wonach der Angeklagte ,gewillt" war, ,das Mädchen durch Drohungen und Gewaltanwendung sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit zu sexuellen Handlungen zu nötigen", kann im Verein mit den im unmittelbaren Anschluss daran detailliert geschilderten, die äußere Seite dieser strafbaren Handlung begründenden Tätigkeiten nicht anders verstanden werden, als dass sich der Wille des Angeklagten just auf diese bezog. Zur Schändung ist - nicht weniger deutlich - von auf ,gesondertem Willensentschluss" beruhendem ,Einführen der Kerze in den Anus des nach Erschöpfung in einem tiefen Schlaf befindlichen Mädchens" die Rede (US 7). Dass die zur Feststellung führenden Urteilsgründe undeutlich seien, wird bloß substratlos behauptet (Z 5 erster Fall). Die vom Erstgericht erwähnte Tatsache, dass N*****, bevor sie nach den Vorfällen das Haus verließ, noch einen Joint rauchte, bedurfte keiner Erörterung, zumal sie auch zwanglos mit den Vorfällen in Einklang zu bringen ist (Z 5 zweiter Fall).

Die aus Z 5a hervorgehobenen, in den Entscheidungsgründen eingehend erörterten Umstände (kein Um-Hilfe-Rufen, ,gewisse", in der Beschwerde nicht näher angesprochene ,Abweichungen" in der Aussage N*****, Rauchen eines Joints nach den Vorfällen und fehlende Verletzungen im Genitalbereich der jungen Frau) lassen die Urteilsannahmen keineswegs erheblich bedenklich erscheinen.

Weshalb der festgestellte Wille zur Vergewaltigung trotz §§ 5 Abs 1 , 7 Abs 1 StGB der Erfüllung der subjektiven Tatseite entgegenstehe, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar; in Hinsicht auf den Vorwurf fehlender Feststellungen zur Schändung übergeht sie die angeführte Urteilsannahme.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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