JudikaturOGH

15Os67/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hugo Karl E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend Hugo Karl E***** und deren Berufung bezüglich Hugo Karl und Maria E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29. November 2000, GZ 11 Vr 1261/98-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Verteidiger Dr. Franzmayr und Mag. Lederer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch betreffend Hugo Karl E***** aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Hugo Karl E***** wird nach § 148 zweiter Satz StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1999, AZ 12 EVr 552/98, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Mit ihrer Berufung betreffend Hugo Karl E***** wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Maria E***** wird Folge gegeben und die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe auf achtzehn Monate erhöht.

Text

Gründe:

Hugo Karl E***** und Maria E***** wurden des Verbrechens des "gewerbsmäßig schweren und teils schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster und zweiter Fall" (richtig: nur zweiter Fall, vgl: 14 Os 103, 105/00) StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 148 StGB "unter Anwendung des § 28 StGB" und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB hinsichtlich beider Angeklagter auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1999, AZ 12 EVr 552/98, und betreffend Hugo Karl E***** auch auf das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 6. September 2000, AZ 7 U 162/00, zu je unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem - zusammengefasst wiedergegebenen - Urteilsspruch haben Hugo Karl und Maria E***** in Seewalchen und anderen Orten des Bezirkes Vöcklabruck zwischen 26. September 1995 und 1. Dezember 1997 mit Täuschungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gewerbsmäßig, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (I), teilweise alleine (Hugo Karl E***** II, Maria E***** III) Angestellte der im Urteilsspruch namentlich angeführten Unternehmen durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, zahlungsfähige Besteller und Käufer zu sein, zur Lieferung eines PKWs, von Bau- und Installationsmaterial, Holz, Möbeln und sonstigen Gütern sowie zur Erbringung von Dienstleistungen in 25.000,-- S überwiegend übersteigenden Werten verleitet und dadurch die betreffenden Unternehmen um einen 500.000,-- S bei weitem übersteigenden Gesamtbetrag geschädigt.

Die gegen den Strafausspruch aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend Hugo Karl E***** erweist sich als berechtigt.

Die Beschwerdeführerin macht in der Strafzumessungsrüge zutreffend geltend, dass mangels Verknüpfung der Urteile des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1999, GZ 12 EVr 552/98-33, (mit dem Hugo Karl E***** wegen zwischen 6. August 1999 und 8. September 1997 begangener Taten verurteilt wurde) und des Bezirksgerichtes Landeck vom 6. September 2000, GZ 7 U 162/00g-7, (mit dem Karl Hugo E***** eines am 28. Juli 1999 begangenen Betruges schuldig erkannt wurde) durch das im § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis die Bedachtnahme auf das letztgenannte Urteil verfehlt ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 StGB ist eine nach den Regeln des § 40 StGB zu bemessende Zustzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das im § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (EvBl 2000/55, Ratz in WK2 § 31 Rz 5). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt (wie hier) nach dem Urteil im ersten Verfahren - in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können - weiteres strafbares Verhalten, das zu einer zweiten Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die im § 31 Abs 1 StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem dritten Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen.

Hievon ausgehend erfolgte lediglich die Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1999, GZ 12 EVr 552/98-33, hinsichtlich beider Angeklagten zu Recht, während jene zu Gunsten des Hugo Karl E***** auch auf das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 6. September 2000, GZ 7 U 162/00g-7, verfehlt ist.

Demnach war der Strafausspruch aufzuheben.

Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zweifache Verbrechensqualifikation, die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum sowie den die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB beträchtlich übersteigenden Schaden, als mildernd das Geständnis und den bisher ordentlichen Wandel.

Die Freiheitsstrafe war in der im Spruch genannten Höhe zu bestimmen, um allen Komponenten der Täterpersönlichkeit ebenso wie dem Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Rechnung zu tragen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht erscheint aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen angebracht.

Das Schöffengericht verurteilte Maria E***** nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf das im Spruch zitierte Urteil des Landesgerichtes Wels zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechzehn Monaten, die es unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung und den längeren Tatzeitraum, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung, das Geständnis und dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, der mit der begangenen Tat in auffallendem Widerspruch steht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Strafteilung im Sinn des § 43a Abs 2 StGB beantragt; in eventu bei Belassung der gänzlich bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.

In letzterem Punkt erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als berechtigt. Die vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend festgehaltenen Strafzumessungstatsachen bedürfen dahingehend einer Richtigstellung, dass die Unbescholtenheit nicht zusätzlich zum bisherigen ordentlichen Wandel als mildernd zugute gehalten werden kann (Mayerhofer StGB5 § 34 Rz 8). Ansonsten ist dem Berufungsvorbringen im Ergebnis insofern beizupflichten, als die über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig - mit einer auf die Verwirklichung eines ganz bestimmten Zieles gerichteten kriminellen Energie (Bau eines Hauses) und hohen Schadenssummen - begangenen Betrugshandlungen (unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgte Verurteilung) die im Spruch genannte Erhöhung der Freiheitsstrafe erforderlich machen, um der Täterschuld und dem Tatunwert Genüge zu tun.

Auch bei Maria E***** ist allerdings aus den im Ersturteil zutreffend genannten Erwägungen die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht vertretbar.

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