10ObS188/01x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2001, GZ 11 Rs 38/01i-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 2000, GZ 20 Cgs 209/99d-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter der klagenden Partei am Montag, 26. März 2001 zugestellt, sodass die gemäß § 505 Abs 2 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Montag, 23. April 2001, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Mittwoch, 25. April 2001, beim Erstgericht überreicht und ist daher verspätet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO begründet.