Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christina M*****, geboren am 8. August 1994, ***** vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Bereich Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 19, als Unterhaltssachwalter, infolge des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. April 2001, GZ 4 R 113/01m-14, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. März 2001, GZ 2 P 65/98m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht vorerst unerledigt mit dem Auftrag rückgeleitet, die zur Feststellung der Rechtzeitigkeit sowohl des Rekurses als auch des Revisionsrekurses jeweils des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz erforderlichen Erhebungen zu pflegen und die Akten sodann erneut dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht hob mit dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Beschluss für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 2001 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich S 1.500 gewährte und mit Beschluss vom 6. 8. 1999 ab 1. 1. 1999 auf monatlich S 2.500 gemäß § 19 Abs 2 UVG erhöhte Unterhaltstitelvorschüsse erneut auf monatlich S 3.300 ab 1. 8. 2000 (laut Vereinbarung des Kindesvaters mit dem Unterhaltssachwalter vom 6. 3. 2001) an.
Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem dagegen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der genannte OLG-Präsident hat dagegen Revisionsrekurs erhoben, über den derzeit aber noch nicht meritorisch entschieden werden kann.
Laut Rekursschriftsatz ist die bekämpfte Entscheidung des Erstgerichtes, welche laut seinem Abfertigungsvermerk bereits am Donnerstag, den 15. 3. 2001, abgefertigt wurde (ON 11), dem OLG-Präsidenten erst am Freitag, den 23. 3. 2001 "zugekommen" (AS 49 und 63). Das Datum der Postaufgabe des Rekursschriftsatzes steht mangels Lesbarkeit nicht fest (AS 47).
Die Rekursentscheidung wiederum wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz am Freitag, den 11. 5. 2001, zugestellt (ON 14). Der ordentliche Revisionsrekurs langte erst am Dienstag, den 29. 5. 2001, beim Erstgericht ein; das Postaufgabedatum dieses Rechtsmittels steht ebenfalls nicht fest (AS 59).
Gemäß § 11 AußStrG beträgt sowohl die Rekurs- als auch die Revisionsrekursfrist 14 Tage. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG gelten hinsichtlich der Berechnung der Fristen in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozessverfahren bestehenden Vorschriften, d. s. die §§ 123 bis 129 ZPO. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer Frist der Tag der Zustellung mit mitgerechnet; fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 126 Abs 2 ZPO). Schließlich werden gemäß § 89 Abs 1 GOG bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei ua zur Überreichung von Schriftsätzen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
In Anwendung aller dieser Grundsätze ist es nach der derzeitigen Aktenlage weder möglich, die Rechtzeitigkeit des vormaligen Rekurses noch des nunmehrigen Revisionsrekurses zweifelsfrei festzustellen. Sollte sich hiebei ergeben, dass (bereits) der Rekurs an die zweite Instanz verspätet gewesen sein sollte, und das Rekursgericht ungeachtet der damit bereits eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses meritorisch entschieden haben sollte, wäre dieser Nichtigkeitsgrund (1 Ob 552/95; LGZ Wien in EFSlg 72.999) auch vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen aufzugreifen und wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0062118 und 0041842).
Aus diesen Erwägungen war daher spruchmäßig zu entscheiden.
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