JudikaturOGH

3Ob123/01m – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei Pius H*****, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 3,688.092,12 sA, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. November 2000, GZ 3 R 336/00x-102, womit I. der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 10. Mai 2000, GZ 3 E 2725/97h-91, zurückgewiesen wurde und II. im Übrigen diesem Rekurs Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete ficht den Beschluss des Rekursgerichtes ausdrücklich in den Punkten I. und II. zur Gänze an, führt ihn jedoch dann nur hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusspunktes II. näher aus und stellt auch nur insoweit einen Rekursantrag.

Die Anfechtung des Beschlusspunktes I. ist - sofern hier nicht überhaupt ein Irrtum vorliegen sollte - mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO) unzulässig.

Soweit der Verpflichtete sich auf die Entscheidung EvBl 1968/219 = JBl 1968, 481 beruft und die Rechtsmeinung vertritt, der Beschluss des Rekursgerichtes in Punkt II. sei in Wahrheit eine abändernde Entscheidung, verkennt er die Aussage dieser Entscheidung, wonach die Rekursentscheidung dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht die Erteilung des Zuschlages wegen Vorliegens des Widerspruchsgrundes des § 184 Abs 1 Z 3 EO aufhebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufträgt, obwohl es richtigerweise gemäß § 186 Abs 1 EO den Zuschlag versagen hätte müssen.

Hier hat das Rekursgericht keineswegs, und sei es auch nur dem Inhalt nach, den Zuschlag versagt, sondern es hat den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags zur Verfahrensergänzung aufgehoben, ohne einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Der dennoch erhobene "Revisionsrekurs" des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO, § 527 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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