JudikaturOGH

10ObS131/01i – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann U*****, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Aufrechnung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2001, GZ 11 Rs 48/01k-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 18 Cgs 235/00m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgstellt.

Text

Begründung:

Der am 4. 7. 1926 geborene Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherung seit 1. 1. 1994 eine Alterspension, die im Bescheid vom 13. 10. 1994 mit S 26.868 festgestellt wurde. Aufgrund verschiedener Exekutionen zur Deckung von Forderungen Dritter erhielt der Kläger im Jahr 2000 eine monatliche Nettopension von S 9.267,70 ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 14. 12. 1999 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse der Beklagten mit, dass ihr der Kläger aufgrund von Beitragsrückständen samt Zinsen und Kosten einen Betrag von S 925.127,20 schulde und ersuchte (aufgrund der Änderung des ASVG mit 1. 10. 1999) um Aufrechnung mit der laufenden Pensionsleistung gemäß § 103 ASVG. Die Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse basiert auf einem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999.

Mit Bescheid vom 26. 4. 2000 sprach die Beklagte aus, dass von der Alterspension des Klägers ab 1. 5. 2000 unbeschadet der bereits bestehenden Lohnpfändung monatlich ein Betrag in Höhe von S 900 zur Deckung der offenen Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse in Höhe von S 925.127,20 zuzüglich Verzugszinsen ab 15. 12. 1999 aufgerechnet werde.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrte der Kläger zuletzt (ON 8) die Beklagte schuldig zu erkennen, von der Aufrechnung auf seine Alterspension ab 1. 5. 2000 in Höhe von S 900 monatlich zur Deckung der offenen Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung der Angestellten einschließlich Verzugszinsen in Höhe von S 925.127,20 zuzüglich Verzugszinsen ab 15. 12. 1999 Abstand zu nehmen. Da es sich bei den monatlichen Abzügen um Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung und nicht (um) solche Beitragsteile zur Pensionsversicherung der Beklagten handle, stelle die unzulässige Aufrechnungserklärung den Versuch dar, dass eine öffentliche Versicherungsanstalt einer anderen Versicherungsgesellschaft helfe. Die gleichheitswidrige Unterschreitung des Existenzminimums sei unzulässig.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und begehrte die Feststellung, dass sie berechtigt sei, auf die Pension des Klägers ab 1. 5. 2000 einen Betrag von monatlich S 900 zur Deckung der angeführten Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolge im Einklang mit § 103 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und erklärte die Aufrechnung für zulässig.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, wies seinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht direkt vorgelegte - "außerordentliche" Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - jedenfalls zulässig, weil eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vorliegt. Ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit war entbehrlich; liegt doch ein Streit über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG und damit - im Hinblick auf den laufenden monatlichen Abzug - ein Streit über wiederkehrende Leistungen vor (10 ObS 123/01b mwN).

Die Akten waren daher zur Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Gegnerin des Revisionswerbers (§ 507 Abs 2 ZPO) an das Prozessgericht erster Instanz zurückzustellen. Nach Erstattung der Beantwortung der ordentlichen Revision bzw nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist wird es die Prozessakten gemäß § 507b Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zwecks Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.

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