JudikaturOGH

5Ob130/01f – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Liezen vom 2. Mai 1996, AZ A-50/96, infolge Revisionsrekurses des D*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 28. September 2000, AZ 3 R 135/00k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Schladming vom 28. März 2000, GZ 3 Nc 33/96g-10 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat zwar nachträglich den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 28. 9. 2000 für zulässig erklärt, weil es meinte, im Rechtsmittel des Franz D***** würden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG angesprochen, doch liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen sei, den eine wirksame Zustellung des zu TZ 1283/96 (3 Nc 33/96-2) ergangenen Beschlusses an ihn ausweisenden Rückschein vom 18. 11. 1996 zu entkräften, entspricht nämlich den Leitlinien der einschlägigen Judikatur. Dies aus folgenden (bereits vom Rekursgericht zutreffend dargestellten und daher hier nur kurz wiederholten) Gründen:

Rechtliche Beurteilung

Die eigenhändige Zustellung eines vom Gericht übersendeten Schriftstücks ist auch an einen mit Spezial-(post-)vollmacht ausgestatteten Vertreter des Adressaten möglich (Gitschthaler in Rechberger**2, Rz 1 zu § 87 ZPO bzw § 21 ZustG mwN; Feil, Zustellwesen4, Rz 7 zu § 13 ZustG und Rz 5 zu § 21 ZustG, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ist auf dem Rückschein die Zustellung des Beschlusses mit der GZ 1283/86 an einen "Postbevollmächtigten für RSa-Briefe" ausgewiesen. Dieser Rückschein ist mit einer Unterschrift des Zustellers und einem Stempel des Zustellpostamts 1140 versehen. Dass die Unterschrift des Zustellers unleserlich ist, schwächt die Beweiskraft dieser Urkunde nicht. Es ist daher durch eine öffentliche Urkunde erwiesen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgte (Gitschthaler aaO, Rz 3 zu § 87 ZPO bzw § 22 ZustG). Das schließt zwar den Gegenbeweis nach § 292 ZPO nicht aus (Gitschthaler aaO mwN), doch bedarf es dazu einer schlüssigen Behauptung und des Nachweises eines Zustellmangels (vgl Feil aaO, Rz 25 zu § 16 ZustG).

Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht. Tatsächlich verfügt(e) nämlich die Ehefrau des Rechtsmittelwerbers nach Auskunft der Post über eine nicht widerrufene Postvollmacht des Rechtsmittelwerbers vom 9. 3. 1981 zur Empfangnahme von RSa-Briefen. Die auf dem Rückschein befindliche Unterschrift erweckt keine Bedenken gegen die Annahme, sie stamme - wie beurkundet - von der Postbevollmächtigten. Dass sich das Rekursgericht durch das unergiebige Tatsachen- und Beweisvorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht zu solchen Bedenken veranlasst sah, ist nach der Aktenlage jedenfalls mit dem in § 14 Abs 1 AußStrG angesprochenen Gebot der Rechtssicherheit in Einklang zu bringen, sodass sich die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte erhebliche Rechtsfrage nicht stellt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rückverweise