2Ob138/01k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (widerbeklagten) Partei F ***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Ludwig Nowotny, Rechtsanwalt in Peuerbach, gegen die beklagte (widerklagende) Partei S***** WarenhandelsGmbH *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen DM 11.460,02 (= S 80.626,97) sA bzw S 78.644,35 (Widerklage), infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 12. Februar 2001, GZ 22 R 510/00g-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Peuerbach zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat das die Widerklage über S 78.644,35 abweisende Ersturteil vom 18. 10. 2000 (ON 31) mit Entscheidung vom 12. 2. 2001 (ON 38) bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die beklagte und widerklagende Partei hat dagegen einen Antrag gemäß "§ 508a" ZPO auf Zulassung einer Revision gestellt und diesen mit einer "außerordentlichen" (inhaltlich ordentlichen) Revision verbunden (ON 40).
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 9. 5. 2001 (ON 43) den Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO samt der damit verbundenen ordentlichen Revision zurückgewiesen (§ 508 Abs 4 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die vom Erstgericht nach Zustellung dieser Entscheidung verfügte Vorlage der "außerordentlichen" Revision an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der seit der WGN 1997 geltenden Vorgangsweise.
Das Berufungsgericht hat mit seiner nach dem 31. 12. 1997 (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997 BGBI I 1997/140) gefällten Entscheidung über einen Streitgegenstand entschieden, der insgesamt S 52.000,- nicht jedoch S 260.000,- überstieg. In einem solchen Fall kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag (samt ordentlicher Revision) an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Eine außerordentliche Revision (im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO) ist nicht zulässig. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Abänderungsantrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 508 Abs 4 letzter Satz ZPO).
Der Oberste Gerichtshof darf über eine Revision nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
Da die Revision vom Berufungsgericht bereits unanfechtbar zurückgewiesen wurde, fehlt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidungsbefugnis über dieses Rechtsmittel.
Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen.