6Ob129/01s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Brigitte M*****, und der Sandra M*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Ferdinand M*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Ingeborg R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14. Februar 2001, GZ 37 R 106/00i, 37 R 107/00m und 37 R 108/00h-112, mit dem unter anderen der Beschluss des Bezirksgerichtes Mank vom 9. März 1998, GZ P 1278/95s-69, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 14. 2. 2001 hat das Rekursgericht über Rekurse des Vaters gegen insgesamt drei Beschlüsse im Unterhaltsvorschussverfahren betreffend die inzwischen volljährige Brigitte M***** und ihre Schwester Sandra entschieden. In Punkt I. seines Spruches bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes vom 9. 3. 1998 (ON 69), mit dem die der Brigitte M***** zuletzt in Höhe von 2.000 S monatlich gewährten Unterhaltsvorschüsse für das gesamte Jahr 1998 auf 525 S monatlich herabgesetzt wurden. Der Rekurs des Vaters wandte sich erkennbar dagegen, dass für diesen Zeitraum überhaupt noch Unterhaltsvorschüsse weiter gewährt wurden, wobei er ins Treffen führte, dass während dieses Zeitraumes ein Teil seiner ruhenden Erwerbsunfähigkeitspension, nämlich 2.853,60 S monatlich an Brigitte ausbezahlt worden und er dadurch seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei.
In Punkt II. der Rekursentscheidung wurde der Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 1. 1999 (ON 72) auf Weitergewährung von Richtsatzvorschüssen für Sandra M***** vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999 aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. In Punkt III. der Rekursentscheidung wurde dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 11. 2000 (ON 100), mit dem er zum Rückersatz von Unterhaltsvorschusszahlungen für Brigitte verpflichtet wurde, teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Beschlusspunkte I. und III. erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Hinsichtlich Punkt II. sprach das Rekursgericht aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
In seinem dagegen erhobenen Revisionsrekurs bekämpft der Vater ausdrücklich nur Punkt I. der Rekursentscheidung.
Das Rekursgericht fasste den Schriftsatz auch als Antrag auf Abänderung seines Ausspruches, dass insoweit der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, auf und wies diesen Antrag samt dem Revisionsrekurs mit Beschluss vom 18. 4. 2001 (ON 115) gemäß § 14a Abs 4 AußStrG zurück. In der Begründung dieser Entscheidung führte das Rekursgericht unter anderem aus, dass das Erstgericht den Revisionsrekurs dennoch an den Obersten Gerichtshof vorzulegen haben werde, weil sich dessen Ausführungen inhaltlich auch gegen Punkt II. der Rekursentscheidung richteten. Dementsprechend legte das Erstgericht den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Auffassung des Rekursgerichtes, dass im Rechtsmittel auch eine Anfechtung des Beschlusspunktes II. enthalten ist, mit dem das Rekursgericht den die Vorschussgewährung für Sandra betreffenden Beschluss des Erstgerichtes aufhob, kann nicht beigetreten werden. Die Anfechtungserklärung des von einer Rechtsanwältin verfassten Revisionsrekurses bezieht sich unmissverständlich ausschließlich auf Punkt I. der Rekursentscheidung, wobei dies noch dadurch verdeutlicht wird, dass der Spruch des angefochtenen Beschlusspunktes, nämlich:
"Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben" wiedergegeben wird. Dass sich der Revisionsrekurs nur gegen diesen Beschlusspunkt richtet, ergibt sich weiters auch aus den Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in der die Ordnungsnummer (ON 69) des mit diesem Beschlusspunkt erledigten Beschlusses des Erstgerichtes ausdrücklich angeführt wird. Zudem ist im Kopf des Revisionsrekurses (nur) die Pflegschaftssache betreffend Brigitte M***** und nicht (auch) betreffend ihrer Schwester Sandra angeführt, während im Rekurs des Vaters gegen den Sandra betreffenden Beschluss ON 72 auch nur die Bezeichnung "Pflegschaftssache: Sandra M*****" aufscheint. Die Frage, ob und wie sich die Pensionsleistungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die beiden Kinder des Unterhaltspflichtigen auf die Frage der Vorschussgewährung auswirken und allenfalls zu einem Rückersatzanspruch des Bundes führen, wurde vom Rekursgericht bei der Behandlung aller Rechtsmittel des Vaters und nicht nur seines Rekurses gegen die Weitergewährung der Vorschüsse für Sandra abgehandelt. In dem Umstand, dass der Revisionsrekurs unter anderem auch Ausführungen zur Frage des Versorgungscharakters der gemäß § 54 Abs 5 BSVG an die Kinder ausbezahlten Beträge enthält, lässt sich daher nicht darauf schließen, dass der Vater entgegen seiner eindeutigen Anfechtungserklärung auch den aufhebenden Beschlussteil bekämpfen wollte, vertrat das Berufungsgericht doch ohnehin die dem Vater zugute kommende Ansicht, dass aufgrund der Höhe dieser Zahlungen der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 UVG jedenfalls erfüllt sei. Das Rekursgericht hat den Sandra betreffenden Beschluss auf Weitergewährung der Richtsatzvorschüsse primär deshalb aufgehoben, um Sandra die Möglichkeit zu bieten, zu diesem im Rekurs geltend gemachten Versagungsgrund gehört zu werden. Dagegen, dass ihr rechtliches Gehör zu wahren sei, wendet sich der Revisionsrekurs aber nicht, sodass sich auch seine inhaltlichen Ausführungen insgesamt im Rahmen des angefochtenen Beschlusspunktes I. bewegen.
Insoweit hat aber bereits das - hiefür auch gemäß § 14a Abs 1 AußStrG zuständige - Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß § 14a Abs 4 AußStrG zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Die Vorlage des bereits unanfechtbar zurückgewiesenen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt, weshalb die vorgelegten Akten dem Erstgericht zurückzustellen waren.