JudikaturOGH

15Os46/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Mai 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard B***** wegen des "Verbrechens" (richtig: Vergehens) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2001, Gz 11 Vr 430/00-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Reinhard B***** wurde (I - abweichend von der auch die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB zur Last legenden Anklageschrift - richtig: vgl auch US 11) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie (II) des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannte Personen durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 25.000,-- S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:

(1) am 28. Februar 1999 in Graz Karl L***** zum Auszahlen eines Rabattvorschusses in Höhe von 29.700,-- S, wodurch die "J***** M***** *****-GmbH" in diesem Betrag geschädigt wurde;

(2) am 19. Oktober 1998 in Hitzendorf Heinz F***** zur Herausgabe eines PKWs Ford Scorpio im Wert von 33.000,-- S;

(3) im Juni 1998 in Vordernberg Verantwortliche der Firma Anton M***** GmbH zur Durchführung von Müllabfuhrarbeiten und Entsorgung im Betrag von 4.990,40 S;

(II) nach dem 25. März 1999 in Vordernberg, Leoben, Graz und anderen Orten eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzogen, indem er den anlässlich einer Zwangsvollstreckung zum AZ 7 E 259/99s des Bezirksgerichtes Leoben gepfändeten PKW Ford Scorpio im Schätzwert von 25.000,-- S zum Eigengebrauch verwendet bzw verschrottet hat.

Hingegen wurde er von der weiteren Anklage, er habe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen verleitet, die diese in ihrem Vermögen in einem insgesamt 25.000,-- S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar:

(1) am 19. Jänner 1999 in Graz Alois und Maria R***** zur Verpachtung des "K*****wirtes" in Hausmannstätten zu einem monatlichen Pachtzins von 20.000,-- S, wodurch diese durch den nicht entrichteten Pachtzins im Betrag von 120.000,-- S geschädigt wurden;

(2) am 19. Februar 1999 in Hausmannstätten Verantwortliche der Firma A*****-GmbH zur Durchführung von Elektroinstallationen im Wert von 47.800,-- S

und er habe hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1, 148 zweiter Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft die erwähnten Freisprüche und den zu I ergangenen Schuldspruch, diesen wegen Nichtannahme der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB, mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Da der Freispruch Punkt 1 wegen Nichterweisbarkeit sämtlicher betrugsspezifischen Vorsatzkomponenten bei Abschluss des Pachtvertrages (19. Jänner 1999) erging (US 14), betrifft die in der Mängelrüge (Z 5) aufgeworfene Frage, ob den Verpächtern, die den Vertrag noch vor Fälligkeit des ersten Pachtzinses Ende März 1999 aufgelöst hatten, durch die Unmöglichkeit der sofortigen Weiterverpachtung des Objektes ein (dem Freigesprochenen zurechenbarer) Schaden entstanden ist, von vornherein keinen entscheidungsrelevanten Umstand.

Auch der zum Freispruch Punkt 2 erhobene Vorwurf einer unvollständigen Begründung ist unberechtigt. Die Tatrichter haben die für diesen Sachverhaltskomplex maßgeblichen Verfahrensergebnisse einschließlich der von Richard A***** vorgelegten, in der Hauptverhandlung am 15. Jänner 2001 nahezu wörtlich vorgelesenen (S 19/II) Kopie einer Sachverhaltsdarstellung (Blg. A./) einer kritischen Würdigung unterzogen und sind auf Grund der für unbedenklich erachteten Angaben dieses Zeugen (S 17 ff/II) zur Überzeugung gelangt, dass nicht der Angeklagte, sondern ausschließlich der Verpächter Alois R***** den Auftrag für die Sanierung der Elektroinstallation erteilt hat. Dabei haben die Erstrichter das in der Beschwerde als übergangen reklamierte Beweisdetail, wonach "B***** an Baubesprechungen teilgenommen hat und neben dem Herrn R***** Anweisungen betreffend die Ausführung der Elektroinstallationen gegeben haben soll" (Blg. A./), ersichtlich mitberücksichtigt (US 12), trotzdem aber eine vom Angeklagten initiierte Auftragsvergabe und den Abschluss eines entsprechenden Werkvertrages mit insgesamt mängelfreier Begründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verneint (US 12, 13).

Die Mängel an Feststellungen relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht bei dem Vorbringen, der Angeklagte habe der Firma A***** zumindest einen konkludenten Auftrag erteilt, die zuvor erwähnte, gegenteilige Urteilskonstatierung und verkennt, dass - wie hier - aus einem auf sachverhaltsmäßigen (und nicht rechtlichen) Erwägungen beruhenden Unterbleiben bestimmter Tatsachenannahmen eine materiellrechtliche Nichtigkeit in prozessordnungsgemäßer Weise nicht abgeleitet werden kann.

Die gegen die Nichtannahme der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB beim Schuldspruch I gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt ebenfalls eine Ausrichtung am Verfahrensrecht, weil sie mit dem Hinweis auf die aus der wiederholten Tatbegehung zu erschließende gewerbsmäßige Tendenz nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung das insoweit konträre (mängelfrei begründete) Urteilssubstrat (US 10) bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1, iVm § 285a Z 2, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

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