10ObS132/01m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dusan D*****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 10 Rs 5/01f-101, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. August 2000, GZ 10 Cgs 110/94b-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 7. 3. 1944 geborene Kläger, der als Bauhilfsarbeiter tätig war, hat zum Stichtag 1. 12. 1995 die Wartezeit erfüllt.
Das Erstgericht wies das auf Zuspruch einer Invaliditätspension ab 1. 12. 1995 gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers auch im dritten Rechtsgang ab. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine Reihe von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und verwarf die Rechtsrüge.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Unterlassung der Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht worden waren, wie die Unterlassung der Ergänzung des orthopädischen Gutachtens, können im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (SSV-NF 5/120; RIS-Justiz RS0043111).
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt und stellen insoweit den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Da eine einzige Verweisungstätigkeit, die der Versicherte noch ausüben kann, für die Versagung der Invaliditätspension ausreichend ist (RIS-Justiz RS0084983), haben die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.