JudikaturOGH

10ObS107/01k – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dobrica Z*****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2000, GZ 7 Rs 353/00h-72, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. April 2000, GZ 10 Cgs 175/98t-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Zweifelsfragen bei Abklärung des Gesundheitszustandes der Klägerin sind, soweit sie das Leistungskalkül betreffen, nicht offengelassen worden. Die Sachverständigen haben die Verdachtsdiagnosen, die zum Teil nicht nachgewiesen werden konnten, bei Erstellung des Leistungskalküls so berücksichtigt, als ob sie zutreffen. Das Berufungsgericht hat daher die schon in der Berufung gerügten Verfahrensmängel erster Instanz verneint. Solche Mängel, die in Wahrheit hier die Richtigkeit der Feststellungen und die Vollständigkeit der Beweisaufnahme bekämpfen, können aber mit Erfolg in der Revision nicht mehr gerügt werden. Die Frage, ob die Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigen bzw ob noch weitere Untersuchungen erforderlich gewesen wären, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; 0043320).

Soweit das berufskundliche Gutachten damit angezweifelt wird, dass auch für einen Nichtsachverständigen erkennbar sei, dass das Regaleinschlichten mit häufigem Bücken verbunden ist und die persönliche Lebenserfahrung einer Durchschnittsperson ausreiche, um das Gutachten zu widerlegen, ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass hier nicht die Verweisungstätigkeit einer Regalbetreuerin (zB in einem Supermarkt) vom berufskundlichen Sachverständigen genannt wurde, sondern es um Verpackungs-, Füll- und Einschlichtarbeiten in Betrieben der Lebensmittelbranche (zB Gewürzindustrie) geht. Da der Sachverständige ausdrücklich alle medizinischen Einschränkungen bei seinen Verweisungsberufen berücksichtigt hat (AS 157), versucht die Revisionswerberin auch hier nur unzulässigerweise die aufgrund seines Gutachtens getroffenen Feststellungen und damit die Beweiswürdigung zu bekämpfen und vermag aber nicht, was in der Revision zulässig wäre, einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0043404).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2b ASGG.

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