JudikaturOGH

4Ob111/01d – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "M*****" *****gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Verein "B*****", ***** und 2.) Dr. Walter D*****, ***** beide vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg Rechtsanwaltspartnerschaft in Güssing, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000,-- S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. März 2001, GZ 4 R 43/01z-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Zwar zeigt die Revisionsrekurswerberin zutreffend auf, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - das Markenschutzgesetz seit der Novelle 1999 (BGBl I 1999/111) dem in seinem Markenrecht Verletzten einen Unterlassungsanspruch gewährt (§ 51 iVm §§ 10, 10a MSchG); allein damit ist für sie nichts gewonnen.

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenannahmen der Vorinstanzen begegnet deren rechtliche Beurteilung, dem Beklagten sei weder ein Wettbewerbsverstoß, noch ein Markeneingriff anzulasten, keinen Bedenken. Die Beklagten handeln danach nicht in Wettbewerbsabsicht noch verwenden sie selbst die für die Klägerin eingetragene Marke "M*****" im Zusammenhang mit der Ankündigung oder (eigenen) Berichterstattung über ihre jährlichen, als "P*****" bezeichneten Treffen von Auslandsburgenländern; die Beklagten kündigten auch nicht das Auftreten einer M*****, mit dem Zusatz New York oder Chicago an, und sie vermarkten - entgegen den diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin - eine solche Miss auch in keiner Weise. Im Übrigen wurde als bescheinigt angenommen, dass die Beklagten die von der Klägerin vorgelegten Zeitungsberichte über ihre Jahrestreffen weder in Auftrag gegeben, noch autorisiert (genehmigt) haben. Ob überhaupt neben dem Markeneingriff ein Wettbewerbsverstoß geltend gemacht werden kann oder § 10 MSchG die Markeneingriffe abschließend regelt, kann somit hier offenbleiben.

Der all diese Tatumstände außer Acht lassende Revisionsrekurs der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.

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