JudikaturOGH

10ObS99/01h – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia F*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 2000, GZ 9 Rs 293/00z-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Juni 2000, GZ 28 Cgs 29/00k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin ist jedoch darauf zu verweisen, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, auch nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN ua). Das Urteil des Berufungsgerichtes kann aber auch nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auch der weiters geltend gemachte Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Das Berufungsgericht hat nämlich im vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, zumal sich die Ausführungen zur Rechtsrüge auf eine inhaltliche Wiederholung der Ausführungen in der Beweisrüge beschränkten. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043480) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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